Full text : Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$  33.  Die  Enteignung;  Voraussetzungen  und  Verfahren.  13

im  Enteignungsverfahren,  muß  fähig  sein  zur  Trägerschaft
der  hier  in  Frage  kommenden  Art  von  Öffentlicher
Verwaltung,  die  Zuständigkeit  besitzen  für  ein  solches  Unternehmen
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Die  Prüfung,  die  hier  anzustellen  ist,  geht  auf  ein  Doppeltes:
Ob  überhaupt  ein  Träger  öffentlicher  Verwaltung  auftritt  und  ob
das  geplante  Unternehmen  noch  in  den  Kreis  dieser  ihm  zustehen- 



#  Wenn  das  Preuß.  Ent.Ges.  $  2  von  der  Kgl.  Verordnung,  die  den  Enteignungsfall
  festzustellen  hat,  sagt,  daß  sie  „den  Unternehmer“  bezeichnet,  so  bedeutet
  das  nicht  eine  bloße  Bekanntgabe,  wer  das  ist,  auch  nicht  so  ohne  weiteres
nur  die  Eröffnung  des  Enteignungsweges  für  diese  Person,  sondern  vor  allem  auch
die  Anerkennung  ihrer  rechtlichen  Berufenheit  zu  solchem  Tun.  Diese  aber  hängt
an  dem  Begriffe  des  öffentlichen  Unternehmens  als  eines  Stückes  öffentlicher  Verwaltung,
  der  hinter  allen  unseren  Enteignungsgesetzen  steht.  Er  pflegt  dem  Gesetzgeber
  nur  nicht  zur  rechten  Klarheit  gekommen  zu  sein.  Die  verschwommenen
Andeutungen,  deren  er  sich  bedient:  es  müsse  sich  um  „Gründe  des  öffentlichen
Wohles“,  „öffentliche  Nützlichkeit“,  „gemeines  Beste“  usw.  handeln,  wären  unbrauchbar,
  wenn  man  nicht  darauf  rechnen  dürfte,  daß  ein  richtiges  Gefühl  die
nötige  Ergänzung  geben  werde.  Selbst  wenn  man  weiß,  worauf  es  ankommt,  will
man  die  nach  Theorie  schmeckenden  Ausdrücke  nicht  in  den  Gesetzestext  bringen,
sondern  hält  sich  an  die  als  unschädlich  erkannte  Landläufigkeit.  Ein  Beispiel
im  Sächs.  Ges.  v.  24.  Juni  1902  $  1  und  Verhandl.  der  II.  Kammer  v.  16.  Dez.  1901
Schelcher);  Landt.  Mitt.  1901/1902  S.  294.  „Ein  dem  öffentlichen  Nutzen  gewidmetes
  Unternehmen“  nach  8  1  des  Ges.  könnte  auch  die  Fabrik  sein,  die  der
wohlgesinnte  Kapitalist  unter  großen  Opfern  in  dem  armen  Gebirgsdorf  gründet,
damit  die  Leute  sich  besser  nähren  können.  Ein  „öffentliches  Unternehmen“  im
Sinne  der  angezogenen  Verhandlungen  der  Kammer  ist  es  nicht.  Daß  nicht  dafür
enteignet  werden  kann,  steht  wohl  außer  Zweifel.  Warum  nicht?  Es  fehlt  das  zu
einem  richtigen  öffentlichen  Unternehmen  allein  berufene  „Subjekt  öffentlicher  Verwaltung“,
  Mit  dieser  Forderung  rechnet  man  überall  gefühlsmäßig.  Unsere  Sache
ist  es,  sie  auszusprechen.  —  Das  Gesetz  kann  für  gewisse  Fälle  Ausnahmsrecht
schaffen,  ein  Privatunternehmen  dadurch  auszeichnen,  daß  es  für  die  Zulassung
zur  Enteignung  wie  ein  öffentliches  behandelt  werden  soll;  dann  wird  sich  diese
Gleichbehandlung  allerdings  noch  in  anderer  Richtung  äußern.  Beispiele  liefern
unsere  Berggesetze  mit  der  Zulassung  der  Enteignung  für  Bergwerksunternehmungen
  (Preuß.  Bergges.  v.  24.  Juni  1865  $  135  ff.).  Über  diese  Erscheinung
vgl.  oben  Eing.  S.  2.  Layer,  Prinz.  d.  Ent.,  glaubt  aus  derartigen  Fällen
entnehmen  zu  dürfen,  daß  meine  Bezeichnung  des  öffentlichen  Unternehmens
(=  Stück  der  öffentlichen  Verwaltung)  als  Grundlage  der  Enteignung  nicht  zutreffe.
Das  wäre  aber  nur  dann  der  Fall,  wenn  behauptet  werden  könnte,  daß  Enteignung
zu  Bergwerkszwecken  ohne  weiteres  auf  Grund  der  allgemeinen  Enteignungsgesetze
„für  öffentlichen  Nutzen“  usw.  zulässig  sei.  Gegen  ein  abweichendes  Sondergesetz
haben  wir  mit  unseren  Lehrbestimmungen  niemals  eine  Garantie  zu  übernehmen,

enn  Layer  dann  meint:  nur  für  das  französische  Enteignungsrecht  finde  meine
Auffassung  in  der  positiven  Gestaltung  des  dortigen  Rechtes  eine  Grundlage,  80
"äre  zu  bedenken,  daß  unsere  deutsche  Enteignungsgesetzgebung  ihrerseits  ihr
Vorbild  anerkanntermaßen  in  der  französischen  hat  (Gierke,  D.  Pr.R.  II  S.  467).