(Rbl. Nr. 118) bestehenden Kreisbehörden für Volksernährung bestimmt. Ort-
lich zuständig ist diejenige Kreisbehörde für Volksernährung, in deren Bezirk der
mit zustimmendem Bescheide der Militärbehörde versehene Antragsteller zur Zeit
der Anbringung seines Prüfungsgesuches seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung
dieses, seinen Aufenthaltsort hat. Die durch die Tätigkeit der Kreisbehörden
nach Maßgabe dieser Bekanntmachung entstehenden Kosten sind bei dem Mini-
sterium des Innern zu liquidieren und werden aus der Großherzoglichen Ren-
terei erstattet.
Die Kreisbehörden für Volksernährung unterstehen im Rahmen der Vor-
schriften dieser Bekanntmachung dem Ministerium des Innern.
3.
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Kaptalabfindung ist
nach dem Gesetz, daß das Geld zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes verwendet werden soll. Die Prüfung hat demgemäß fest-
zustellen, ob diese Voraussetzung vorliegt.
Der Erwerb eigenen Grundbesitzes kann insbesondere darin bestehen,
daß der Antragsteller ein ländliches oder städtisches Grundstück aus freier Hand
erwirbt oder daß er sich auf einem solchen Grundstücke mit Hilfe eines gemein-
nützigen Bau= oder Siedlungsunternehmens ansiedelt. Der Beitritt zu einem
Bau= oder Siedlungsunternehmen zu dem Zweck, eine Wohnung zu mieten oder
ein Grundstück zu pachten, reicht nicht aus.
In welcher Rechtsform der Grundbesitz erworben werden soll, ist belang-
los. Insbesondere ist auch die Form des Rentenguts oder des Erbbaurechts zu-
gelassen.
Daß der zu erwerbende Grundbesitz mit einem Wohnhause versehen
ist oder versehen werden soll, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich aus-
gesprochen. Da das Gesetz aber, wie sich aus seiner Begründung ergibt, die
Seßhaftmachung auf eigener Scholle fördern will, wird das Vorhandensein oder
die Errichtung eines Wohnhauses vorausgesetzt werden müssen.
Der Grundbesitz soll zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses
oder zur Ausübung des eigenen Geschäftsbetriebes dienen. Die Erbauung
oder der Erwerb von hauptsächlich zur Vermietung bestimmten Häusern kann
nicht in Betracht kommen.
4.
Unter die Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes
im Sinne des Gesetzes sind insbesondere zu rechnen die Entschuldung oder die
sonstige Verbesserung der Schuldverhältnisse des Grundstücks (z. B. die Um-