Nr. 181. 1916. 1137
b) die nach den bestehenden allgemeinen Grundsätzen für den Antrag-
steller zuständige Kriegsfürsorgeeinrichtung.
Im Falle des Beitritts des Antragstellers zu einem gemeinnützigen Bau-
oder Siedlungsunternehmen haben die Kreisbehörden eine Bescheinigung über
die Gemeinnützigkeit des Unternehmens einzuholen. Diese Bescheinigung wird
erteilt vom Ministerium des Innern.
8.
Nach Abschluß ihrer Prüfung verfahren die Kreisbehörden nach Nr. 3 Ab-
satz 4 der Bekanntmachung des Bundesrats. Sie erteilen die dort vorgeschrie-
bene Bescheinigung und überreichen sie mit den ihrer Prüfung und zugrunde
liegenden Unterlagen unmittelbar dem Kriegsministerium (Versorgungs= und
Justiz-Departement) — Reichsmarineamt, Reichs-Kolonialamt — unter gleich-
zeitiger Benachrichtigung des Bezirkskommandos, soweit letzteres nach Nr. 3 Ab-
satz 5 der Bekanntmachung erforderlich ist.
9.
Falls der Grundbesitz nicht in dem Bezirke derjenigen Kreisbehörde liegt,
in dem der Antragsteller wohnt oder sich aufhält, hat die Kreisbehörde des Wohn-
sitzes oder Aufenthaltsortes (Nr. 2), nachdem sie die Fürsorgeeinrichtung gemäß
Nr. 7 Absatz 2 b gehört hat, den Antrag mit ihrem Gutachten über die persön-
lichen und bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und mit dem
Gutachten der Fürsorgeeinrichtung an dic Kreisbehörde für Volksernährung der
belegenen Sache weiterzugeben. Diese übernimmt die weitere Prüfung, insbe-
sondere auch die Anhörung nach Nr. 7 Abs. 2 a, erteilt die Bescheinigung und
verfährt in der in Nr. 8 vorgeschriebenen Weise.
10.
Die Abfindungssumme ist auf Veranlassung der für den Antragsteller zu—
ständigen Pensionsregelungsbehörde durch die Großherzogliche Renterei an den
im Bescheide der obersten Militärverwaltungsbehörde bezeichneten Empfangs-
berechtigten zu zahlen und der General-Militärkasse (für Marine= und Schutz-
truppen-Angehörige der Reichshauptkasse) aufzurechnen. Ist die Auszahlung
nach dem Bescheide an die Erfüllung von Voraussetzungen geknüpft, so muß vor
der Zahlung von der mit der Ausführung der Entscheidung beauftragten Stelle
(Nr. 10) bescheinigt werden, daß die Zahlung erfolgen kann. Über den Emp-
fang hat der Abfindungsberechtigte Quittung zu leisten, auch wenn die Zahlung
an Dritte zu leisten ist.