Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1138 Nr. 181. 1916. 
Mit Zustimmung des Abfindungsberechtigten kann die Abfindungssumme 
für ihn an eine geeignete Bank= oder Sparkasse mit der Maßgabe gezahl= 
werden, daß er über das Kapital nur mit Einwilligung der mit der Ausführung 
der Entscheidung beauftragten Stelle verfügen darf. Diese Form der Auszah= 
lung wird sich namentlich dann empfehlen, wenn die Verwendung des Kapitals 
in Teilbeträgen beabsichtigt ist. Rentenempfänger haben den mit dem Vermerk 
über die Bewilligung der Abfindung versehenen Militärpaß der Pensions- 
regelungsbehörde vorzulegen. Diese hat vor der Zahlung die Übertragung des 
Vermerks aus dem Militärpaß und zugleich die Eintragung des Zeitpunktes des 
Erlöschens der abgefundenen Versorgungsgebührnisse in das Pensionsquittungs- 
buch zu veranlassen. 
11. 
Zu Nr. 6 der Bekanntmachung. 
Die Ausführung der Entscheidung und die Überwachung der weiteren nütz- 
lichen Verwendung liegt der Kreisbehörde für Volksernährung der belegenen 
Sache ob. Die Kreisbehörde ist berechtigt, für diese Zwecke die Hülfeleistung der 
Ortsobrigkeiten und Gemeindebehörden in Anspruch zu nehmen. 
Ergibt sich, daß die von der obersten Militärverwaltungsbehörde festgesetzte 
Frist zur bestimmungsmäßigen Verwendung (8 7 des Gesetzes) nicht ausreichend 
vemessen ist, so hat die überwachungsstelle eine Verlängerung der Frist anzu- 
regen. 
Die Uberwachungsstelle hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich von 
einer etwaigen Gefährdung oder Vereitelung des Verwendungszweckes rechtzeitig 
Kenntnis zu verschaffen. Soweit es sich insbesondere um ländliche Verhältnisse 
handelt, werden die Ortsvorsteher oder andere geeignete Vertrauensmänner zu 
veranlassen sein, von wichtigen Veränderungen, auffälligen Vorkommnissen u. 
dergl. der Kommission Mitteilung zu machen. 
12. 
Über Beobachtungen allgemeiner Natur, die die Kreisbehörde bei der Er- 
ledigung ihrer Aufgaben zur Ausführung des Kapitalabfindungsgesetzes macht, 
sowie über etwa sich ergebende Zweifelsfragen grundsätzlicher Art ist an das 
Ministerium des Innern zu berichten. 
Schwerin, den 17. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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