Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 182. 1916. 1141 
dürfen nicht bewilligt werden. Die Gesamttagesmenge — einschließlich der 
allgemeinen Tageskopfmenge von 200 g — kann hiernach 500 g Mehl be- 
tragen, soll jedoch in der Regel 400 g Mehl nicht übersteigen; nur für die 
Leistung von Über= oder Nebenschichten im Bergbau können die Schwerst- 
arbeiter die weitere Tageszulage von 100 g Mehl, also die Höchstverbrauchs- 
menge, erhalten. 
IV. Frauen erhalten eine Zusatzbrotkarte in den letzten 3 Monaten vor der Ent- 
bindung und in dem ersten Monat nach der Entbindung auf Grund einer 
Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme. 
V. Selbstversorger erhalten unter den vorstehenden Voraussetzungen die 
gleichen Zulagen. Sie haben sich aber auf diese Zulagen die Mehlmenge 
anrechnen zu lassen, um welche die für sie verwendete allgemeine Tages- 
kopfmenge 200 g übersteigt. 
Schwerarbeitende Selbstversorger würden demnach zu der monatlich 
zu gewährenden Brotgetreidemenge, die zurzeit täglich 300 g 240 8 
Mehl) beträgt, eine Erhöhung um eine Höchstmenge von 60 g Mehl täglich 
erhalten können. Diese Zulage kann entweder durch Zusatzbrotkarten ge- 
währt werden oder durch Erhöhung der dem Selbstversorger zustehenden 
Brotgetreidemenge. Dabei sind für 60 g Mehl täglich 75 g Brotgetreide zu 
rechnen, so daß sich die Erhöhung auf höchstens 2250 g Brotgetreide monat- 
lich beläuft. 
VI. Folgende Gruppen von Militärpersonen: 
a) mit Verpflegung einschließlich Brot Eingquartierte, 
b) Brotgeldempfänger, 
c) Kriegsgefangene und die dazu gehörigen Wachtmannschaften, 
d) Lazarettinsassen, 
r 3 den Kasernen wohnende, auf Selbstbeköstigung angewiesene Mann- 
aften 
gehören zur versorgungsberechtigten Bevölkerung der Kommunalverbände. 
Diese Militärpersonen erhalten außer der Tageskopfmenge noch eine 
tägliche Zulage von 100 g, also insgesamt durchschnittlich 300 g. 
Die nicht in Lagern untergebrachten Kriegsgefangenen, welche Schwer- 
arbeit verrichten, erhalten die Schwerarbeiterzulage. Verrichten sie Schwerst- 
arbeit, erhalten sie die Schwerstarbeiterzulage. 
Schwerin, den 16. November 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
r. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.