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Nr. 182. 1916. 1143
Von den Arbeitern der chemischen und Sprengstoffindustrie solche, die unter
großer Hitze, schädlichen Gasen oder giftigen Stoffen besonders zu leiden haben.
Kesselheizer im Bergbau und in den vorgenannten Industrien mit Ausnahme
olcher Heizer, die eine Gasfeuerung oder eine Feuerung mit mechanischer Be-
schicung bedienen. Die Rostreiniger und Aschenzieher der letzteren Anlagen
allen nicht unter diese Ausnahme.
Arbeiter im Bergbau und in den vorgenannten Industrien, die an sich nicht unter
die aufgeführten Gruppen fallen, aber regelmäßig in Tag= und Nachtschicht ar-
beiten, für die Zeit, in der sie Nachtschichten leisten. Wird in drei Schichten ge-
arbeitet, so gilt nur eine Schicht als Nachtschicht.
Lokomotivführer und Heizer auf Dampflokomotiven; Maschinen= und Heizer-
Personal der See= und Binnenschiffahrt.
Allgemeine Bemerkungen:
Arbeiterinnen, auf welche die vorstehenden Merkmale zutreffen, sind wie Arbeiter
zu behandeln.
4Freie ausländische Arbeiter stehen Inländern gleich. Die Vorschriften für Kriegs-
gefangene bleiben unberührt.
(3) Bekanntmachung vom 24. November 1916, betreffend die Heranziehung der
älteren Schüler zur Hilfeleistung bei Entladearbeiten auf der Eisenbahn.
uf Ersuchen des stellvertretenden Generalkommandos in Altona werden die
Schulbehörden angewiesen, alle geeigneten Schüler der oberen Klassen in sämt-
lichen Schulen sofort den Kommandanturen, Garnisonkommandos bekannt zu
geben, damit sie nach Bedürfnis zur Hilfeleistung bei Entladearbeiten auf der
Eisenbahn herangezogen werden.
Schwerin, den 24. November 1916
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.