Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1148 Nr. 183. 1916. 
abends zu schlie ießen. Die Tätigkeit der Theaterfriseure unterliegt, soweit sie öffentlichen 
oder privaten Schaustellungen dient, dieser Beschränkung nicht. 
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe 
bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder Gelbstrche bis zu fünfzehnhundeit Mark bestraft. 
v. Falk.
	        
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