Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr 184. 1916. 1153 
(4) Bekanntmachung vom 24. November 1916 über die Einrichtung einer über- 
wachungsstelle fÜr Seemuscheln. 
Nachstehende in Nr. 273 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung des Kriegsernährungsamtes vom 16. November 1916 wird hierdurch 
zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. November 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Wekanntmachung 
— 
über die Einrichtung einer Überwachungsstelle für Seemuscheln. 
Vom 16. November 1916. 
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Überwachung des Verkehrs mit 
Seemuscheln vom 2. November 1916 (RGl. S. 1243) in Verbindung mit § 1 der Be- 
kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 
(Röl. S. 402) bestimme ich, was folgt: 
1 
Die UÜberwachungsstelle für Seemuscheln besteht aus 
dem Verwaltungsausschuß, 
dem Geschäftsführer. 
Der Vorsihende und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie der Ge- 
schäftsführer werden von mir ernannt. Die Ernennung ist widerruflich. 
2. 
Die der Überwachungsstelle nach §§ 2, 3, 4, 5, 6 der Bekanntmachung vom 2. No- 
vember 1916 zustehenden Befugnisse sind grundsätzlich von dem Verwaltungsausschuß 
auszuülben. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende namens des Verwaltungsausschusses 
entscheiden. Die Angelegenheit ist alsdann dem Verwaltungsausschuß in seiner nächsten 
Sitzung vorzulegen. 
3. 
Der Geschäftsführer hat die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses vorzubereiten 
und auszuführen. Er ist an die ihm vom Vorsitzenden erteilten Weisungen gebunden. 
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