Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1154 Nr. 184. 1916. 
4. 
Der Verwaltungsausschuß kann dem Geschäftsführer widerruflich die Ermächti- 
ung erteilen, bestimmte Geschäftszweige selbständig zu erledigen. Allgemeine Anord- 
nungen auf Grund der I§ 3, 4, 5 der Bekanntmachung vom 2. November 1916 bleiben 
dem Verwaltungsausschuß, in eiligen Fällen dessen Vorsitzenden vorbehalten. 
Die allgemeinen Anordnungen der Überwachungsstelle sind im „Deutschen Reichs-, 
anzeiger“ bekannt zu geben. 
5. 
Der Verwaltungsausschuß wird vom Vorsitzenden nach Maßgabe des Bedürfnisses, 
jedoch mindestens einmal vierteljährlich, einberufen. Dabei soll die Tagesordnung mit- 
geteilt werden. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse sind schriftlich festzustellen und vom Vor- 
sitzenden und einem weiteren Mitgliede zu vollziehen. 
Berlin, den 16. November 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts. 
v. Batocki.
	        
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