Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1160 Nr. 185. 1916. 
schein, der nicht mit der aufgeklebten, polizeilich gestempelten Photographie des betref- 
fenden Pferdelieferers oder Aufkäufers versehen ist. braph 
Auf Pferdehändler und Aufkäufer, die mit Ankaufsscheinen des stellvertretenden 
Generalkommandos versehen sind und deren Pferde demgemäß nur innerhalb des dies- 
keteigen Korpsbereichs befördert werden dürfen, bezieht sich vorstehende Verordnung 
nicht. 
Die Zivilbehörden werden um baldigste Bekanntgabe ergebenst ersucht. 
v. Falk. 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 17. November 1916 zur Ausführung der Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers, betreffend Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats vom 8. Juli 1916 zum Kapitalabfindungsgesetz — Nr. 181 des 
Rbl. — muß es S. 1138 unter Ziffer 11, letzte Zeile 
statt „der Kommission“ heißen: „der Kreisbehörde für Volksernährung“.
	        
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