1166 Nr. 187. 1916.
für Kälber bis 100 Pfund lebend Gewicht 60,— für 50 kg
für Kälber über 100 Pfund lebend Gewicht 80.— „
für Kälber über 150 Pfund, soweit sie aus Notschlach-
tungen stammen oder mit Genehmigung der
Kreisbehörde geschlachtet sind „ 90, „ „ „
Für Kälber über 150 Pfund lebend Gewicht sind bis einschließlich 9. De-
zember d. Is. A 100, — für je 50 kg zu zahlen, im übrigen treten die neuen Preise mit
dem 4. Dezember 1916 in Kraft.
Schwerin, den 2. Dezember 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 2. Dezember 1916 über Schlachtung von Kälbern.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 2. Dezember 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 2. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
über Schlachtung von Kälbern.
Mit Rücksicht auf den herrschenden Milchmangel wird hierdurch angeordnet, daß
Kälber, soweit sie nicht zur Aufzucht bestimmt sind, spätestens 8 Tage nach der Geburt
dem Aufkäufer anzubieten oder zu Selbstversorgungszwecken zu schlachten sind.
Spätere Abschlachtungen oder Verkäufe von Kälbern sind nur ausnahmsweise mit
Genehmigung der Kreisbehörde gestattet.
Schwerin, den 2. Dezember 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.