Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1190 Nr. 191. 1916. 
Bei der Aushändigung der Erlaubnisscheine werden die Nährmittelfabriken auf 
genaue Einhaltung dieser Bestimmung ausdrücklich hingewiesen. 
5. 
Der Erlaubnisschein ist von der Nährmittelfabrik oder dem von ihr mit dem 
Ankauf beauftragten Handel bei Abschluß des Kaufgeschäftes dem Verkäufer auszuhän- 
digen. Dieser hat das Geschäft binnen 3 Tagen nach Abschluß unter Angabe des Emp- 
fängers des Hafers dem Kommunalverband anzuzeigen und ihm den Erlaubnisschein 
einzureichen. Der Kommunalverband hat die Erlaubnisscheine monatlich der Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Berlin W. 9 als Belag 
über erpelye Haferlieferung einzusenden. 
6. 
Für Hafer, der auf Grund von Erlaubnisscheinen freihändig aufgekauft wird, 
darf bis zu etwaiger anderweitiger Regelung ein dem gesetzlichen Höchstpreis bis zu 
K 40,— für die Tonne überschreitender Preis gezahlt werden, gegenwärtig also bis zu 
320,— für die Tonne. 
Dr. Mehnert. 
(3) Bekanntmachung vom 8. Dezember 1916 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 5. Oktober 1916 Üüber zuckerhaltige Futtermittel. 
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 5. Oktober d. Is. über 
zuckerhaltige Futtermittel (Rel. S. 1114) wird das Folgende bestimmt: 
J. 
Die Verrichtungen der Landeszentralbehörde und der Aufsichtsbehörde im 
Sinne des § 16 Abs. 2 der Bundesratsverordnung werden von dem Ministerium 
des Innern, die der höheren Verwaltungsbehörde von der Landesbehörde für 
Volksernährung wahrgenommen. 
II. 
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 der Bundesratsverordnung ist die 
Ortsobrigkeit, in den gemeindlich verfaßten Ortschaften der Gemeindevorstand. 
Die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 7 der Bundesrats- 
verordnung liegen den nach der Verordnung vom 6. August 1914 (Rbl. Nr. 57)
	        
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