Nr. 191. 1916. 1191
bestellten Kommissaren für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen Aus-
hebungsbezirkes ob.
III.
Jeder der 12 Aushebungsbezirke des Großherzogtums bildet einen Kom-
munalverband. Die §§ 5—11, 12 Abs. 1, 13, 14 und 21 der Verordnung
vom 29. Juli 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 29. Junie
1916 über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 — Rbl. Nr. 118 —
finden entsprechende Anwendung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kreisbehörde für Volksernährung.
IV.
Das Schiedsgericht gemäß § 6 Abs. 3 der Bundesratsverordnung besteht
aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche ebenso wie die erforder-
lichen Stellvertreter vom Ministerium des Innern ernannt werden. Die Tätig-
keit ist eine ehrenamtliche. Zehrungsgelder und Fuhrkosten werden nach der
3. Klasse des Kommissions-Kosten-Regulativs vom 2. Juni 1877 vergütet.
Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung von vier Mitgliedern
außer dem Vorsitzenden. Die Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte ist von
den Sitzungen des Schiedsgerichts zu benachrichtigen. Sie ist befugt, Vertreter
ohne Stimmrecht zu denselben zu entsenden.
Bei Entscheidungen der Schiedsgerichte über die Angemessenheit des Preises
(ogl. § 6 Abs. 2 der Bundesratsverordnung) ist ausschließlich der Gehalt und die
Beschaffenheit der Ware zur Zeit des Gefahrüberganges maßgebend. Anschaf-
fungspreis, Zinsen, Unkosten oder Gewinn bleiben außer Betracht.
Die gesetzlich bestimmten Grenzpreise gelten — auch soweit sie nicht aus-
drücklich durch eine bestimmte Beschaffenheit der Ware bedingt sind — als an-
gemessen für gesunde Ware von mittlerer Art und Güte frei Eisenbahnwagen
oder Schiff (nach Wahl der Bezugsvereinigung). Verladestelle des Eigentümers.
Entspricht die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein entsprechender Preis-
abschlag einzutreten.
Die Preise stellen die Grenze dar, die bei den Entscheidungen nicht über-
schritten werden darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, bedarf es,
falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises beantragt, vor der Entscheidung
einer materiellen Nachprüfung nicht.
Vor der Entscheidung ist die Bezugsvereinigung zu hören.