Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 191. 1916. 1193 
IV. 
Die Landwirtschaftskammer hat der Reichskartoffelstelle, der Landes- 
behörde für Volksernährung (Landeskartoffelstelle) und den beteiligten Kom- 
munalverbänden auf alle die Lieferung von Saatkartoffeln betreffenden Fragen 
Auskunft zu geben. 
V. 
Die Kommunalverbände erhalten nach näherer Bestimmung der Reichs- 
kartoffelstelle Nachricht über die aus anderen Kommunalverbänden in ihren 
Bezirk gelieferten Saatkartoffeln. Sie haben darüber zu wachen, daß diese 
Kartoffeln zur Saat verwendet werden. Hierbei sind die von der Reichskartoffel- 
stelle und der Landesbehörde für Volksernährung (Landeskartoffelstelle) er- 
gehenden Weisungen zu beachten. 
Schwerin, den 8. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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