Ar. 192. 1195
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Menhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 14. Dezember 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Verbots des Zwischen-
handels mit Gewehrteilen. (2) Bekanntmachung, betreffend Hilfskräfte
für beschleunigte Entladung der Eisenbahnwagen. (3) Bekanntmachung,
betreffend Verbot für Speditionsfirmen, betreffend Paketsendungen nach
Belgien. (4) Bekanntmachung, betreffend Ausübung der Jagd und
Fischerei durch Ausländer. (5) Bekanntmachung über den Rechtshilfe-
verkehr mit Belgien und das Zustellungswesen daselbst.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1916, betreffend Aufhebung des Ber-
bots des Zwischenhandels mit Gewehrteilen.
Die in r. 124 des Regierungsblatts vom 8. August 1916 veröffentlichte
Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps
zu Altona, betreffend das Verbot des Zwischenhandels mit Gewehrteilen, ist
durch die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des stellvertretenden General=
kommandos vom 29. v. Mts. aufgehoben.
Schwerin, den 7. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.