1196 Nr. 192. 1916.
III v2. Nr. 144 717/11 018. Nr. 2650. Altona, den 29. November 1916.
Aufhebung einer verordnung.
Die Verordnung vom 29. Juli 1916 (KVBl. 1916 Nr. 1844), betreffend Zwischen-
handel mit Gewehrteilen, wird aufgehoben. 6
v. Falk.
(2) Bekanntmachung vom 13. Dezember 1916, betreffend Hilfskräfte für ber
schleunigte Entladung der Eisenbahnwagen.
achstehende Bekanntmachung des Koöniglichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 9. Dezember 1916 wird hier-
durch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
II a J Nr. 159 553. Nr. 2691. Altona, den 9. Dezember 1916.
HPilfskräfte,
für beschleunigte Entladung der Eisenbahnwagen.
Bei der bedeutenden Inanspruchnahme unseres rollenden Materials und der stark
zunehmenden Kohlenknappheit ist eine beschleunigte Entladung mit allen Mitteln und
Kräften aufs dringendste geboten. Daher bestimme ich:
1. Nicht nur Militär= und Zivilbehörden, sondern auch Privatempfänger von La-
dungen in Eisenbahnwagen sind in jedem Falle für sofortige Entladung verantwortlich.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand wird auf Antrag der Eisenbahnen
an den von ihnen zu bezeichnenden Plätzen den Empfängern von Wagenladungen ver-
boten, zur Entladung bestimmte Wagen über die Ladefrist hinaus stehen zu lassen,
widrigenfalls Zwangsentladung und Zwangszuführung der Güter eintreten.
2. In den Garnisonorten, deren Bahnhöfe von der Linien-Kommandantur nach
Benehmen mit der Eisenbahn-Direktion als wichtigere bezeichnet sind, sind — bis zur
Ausgestaltung der Hilfsdienstpflicht — in den Kasernen dauernd Ausladekommandos
zur Verfügung zu halten, so daß sie auf telephonischen Anruf bei den Garnisonkom-
mandos (Kommandanturen) sofort in Tätigkeit treten können. Dadurch soll eine schnell-