Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 192. 1916. 1197 
mögliche, sofort einsetzende Hilse auch auf anderen Bahnhöfen jederzeit, und zwar Tag 
und Nacht, auch an Sonn= und Feiertagen, gesichert werden. # » 
3. Die Garnisonkommandos (Kommandanturen) haben auf eine baldige Ablösung 
der Soldaten durch freiwillig sich bei ihnen (für Hamburg, Altona, Wandsbek bei der 
Kommandantur Altona, Palmaille 15) meldende Hilfsdienstpflichtige, durch Schüler, 
Jungmannen usw. hinzuarbeiten. Sobald dies erreicht ist, wird eine dauernde Bereit- 
stellung der Ausladekommandos auf den Bahnhöfen oder in deren Nähe auf Grund der 
inzwischen gemachten Erfahrungen in Erwägung zu ziehen sein. 
4. Die Bezahlung der Hilfsdienstpflichtigen ist Sache der Eisenbahnverwaltung, 
die auch die Kostenfrage für die Zwangszuführung regelt. Für militärisch geleistete Hilfe 
sind der Eisenbahn nur die Selbstkosten zu berechnen. Die Vergütung für noch nicht 
hilfsdienstpflichtige Schüler, Jungmnnen usw. regeln die Garnisonkommandos im Ein- 
vernehmen mit der Bahnverwaltung. 
5. In Ortschaften, in denen keine Garnisonkommandos vorhanden sind, wendet 
sich die Güterabfertigung im Einvernehmen mit den Empfängern an die betreffende 
Ortspolizeibehörde. Diese wird, entsprechend den Garnisonkommandos, die Gestellung 
von Arbeitskräften (Jungmannen, Schülern höherer Lehranstalten und sonstigen) zu ver- 
mitteln haben. Die Jugendkompagnien, höheren Schulen, Lehrerbildungsanstalten usw. 
teilen an Orten ohne Garnisonkommando“ die zur Verfügung stehenden Kräfte unmittel- 
bar der Ortspolizeibehörde mit. 
6. Bahnhöfe, die weder in der Nähe einer Garnisonstadt oder eines Ortes liegen, 
der Schüler, Jungmannen usw. in ausreichender Weise zur Verfügung stellen kann, 
wenden sich telephonisch um Hilfe an die Güterstelle der nächsten Garnisonstadt, damit 
zesepts dortige Garnisonkommando um Gestellung eines fliegenden Ausladekommandos 
ersucht. 
7. Erforderliches Arbeitsgerät ist seitens der Empfänger zu stellen. Gespanne zum 
Abfahren können in dringenden Fällen bei den Garnisonkommandos (Kommandanturen) 
beantragt werden. Diese haben den Anträgen, soweit nur irgend möglich, zu ent- 
sprechen. Auch für die Abfuhr der Kohlen von den Bahnhöfen zu den Fabriken haben 
sie Gespanne zu stellen. Mit den Straßenbahndirektionen haben die Garnisonkommandos 
(Kommandanturen) Vereinbarungen über bestmögliche Ausnutzung der Straßenbahn= 
wagen zu Transportzwecken zu treffen. Trotzdem wird Gestellung nur in beschränktem 
Maße erfolgen können, so daß die Empfänger im allgemeinen für die Abfuhr selbst das 
Erforderliche rechtzeitig veranlassen müssen. 
8. Die obersten Zivilverwaltungsbehörden werden um beschleunigte öffentliche 
Bekanntgabe an die in Betracht kommenden Kreise ersucht. 
9. Die Garnisonkommandos (Kommandanturen) melden bis zum 15. Januar 
1917, wie oft sie Gestellung von Arbeitskräften vermittelt haben, was für Kräfte ge- 
stellt sind, ob die Hilfsdienstpflicht an Stelle der militärischen Kommandos bereits 
durchgeführt werden konnte, welche Löhne gezahlt sind und ob Vorschläge zur Abände- 
rung bezw. Ergänzung vorstehender Bestimmungen gemacht werden. 
v. Falk.
	        
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