1198 Nr 192 1916.
(3) Bekanntmachung vom 13. Dezember 1916, betreffend Verbot für, Spe-
bitionsfirmen, betreffend Paketsendungen nach Belgien.
achstehendes Verbot des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps zu Altona vom 9. Dez mber 1916 wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 13. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimbb.
IVa. Nr. 154 582. Nr. 2680. Altona, den 9. Dezember 1916.
verbot
für Speditionsfirmen, betreffend Paketsendungen nach Belgien.
(Krm. v. 24. 11. 16. Nr. 336/11. 16. A1.)
Es ist die Beobachtung gemacht worden, daß vielfach Pakete nach Belgien an
Speditionsfirmen im Westen Deutschlands gesandt werden, die dann deren Weiter-
leitung nach Belgien in Sammelladungen bewirken.
Da diese Eisenbahnladungen erst am Bestimmungsort in Belgien und zwar nur
stichprobenweise von den Zollbehörden geprüft werden, werden solche Pakete der mili-
tärischen Uberwachung an der Grenze entzogen und liegt die Gefahr der Übermittlung
verbotener Nachrichten und der Ausfuhr von dem Ausfuhrverbot unterliegender
Waren auf diesem Wege vor.
Ich verbiete daher auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand den
Speditionsfirmen des Korpsbereichs die Weiterbeförderung der bei ihnen etwa einzeln
eingehenden Pakete nach Belgien in Sammelladungen.
5 sciuwiderhandlungen ziehen die im Belagerungsgesetz angedrohten Strafen
nach sich.
Die Zivilbehörden werden um öffentliche Bekanntgabe dieses Verbots ersucht.
v. Falk.
(4) Bekanntmachung vom 8. Dezember 1916, betreffend Auslibung der Jagb
und Fischerei durch Ausländer.
Die nachstehende Verordnung des Koöniglichen stellvertretenden General-
kommandos zu Altona vom 29. November d. Js., betreffend Verbot der Aus-