Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1200 Nr. 192. 1946. 
(5) Bekanntmachung vom 9. Dezember 1916 üÜber den Rechtshilfeverkehr mit 
Belgien und das Zustellungswesen daselbst. 
Die Justizbehörden haben Rechtshilfeersuchen nach den besetzten Teilen Bel- 
giens und Nordfrankreichs, soweit sie zum Gebiete des Generalgouvernements 
in Belgien gehören, unmittelbar an den Verwaltungschef bei dem General- 
geuverneur in Belgien zu richten, und zwar im Falle von Zeugenvernehmungen 
unter Beifügung der üblichen gedrängten Darstellung des Sachverhalts (§ 3 
Abs. 1 der Bekanntmachung vom 29. Mai 1912, Rbl. N. 31). 
Rechtshilfeersuchen der belgischen Justizbehörden sind nur zu erledigen, 
wenn sie den einheimischen Justizbehörden durch den Verwaltungschef bei dem 
Generalgouverneur in Belgien zugehen. 
Für die Erledigung der Rechtshilfeersuchen der belgischen Justizbehörden 
in Strafsachen sind Kosten nur insoweit zu berechnen, als es sich um Gutachten 
in Straf= oder Handelssachen oder Sachen der gerichtlichen Medizin handelt, 
welche mehrere Termine erfordern. 
Hinsichtlich des Zustellungswesens hat der Generalgouverneur im Artikel 1 
der Verordnung vom 29. Juli 1916 (Gesetz= und Verordnungsblatt für die okku- 
pierten Gebiete Belgiens 1916 Seite 2484) folgendes bestimmt: 
Schriftstücke, welche von deutschen Gerichten oder anderen deut- 
schen Behörden ausgehen und für eine im Gebiete des General- 
gouvernements in Belgien befindliche, nicht zum deutschen Heere ge- 
hörige Person bestimmt sind, können dadurch zugestellt werden, daß 
sie dem Empfänger gegen Empfangsbescheinigung durch einen Beauf- 
tragten des Verwaltungschefs ausgehändigt werden. Mangels einer 
Empfangsbescheinigung des Empfängers genügt ein Zeugnis des Be- 
auftragten, aus dem sich die Tatsache und die Zeit der Auszhändi- 
gung ergibt. 
Nach Artikel 3 der Verordnung ist der Verwaltungschef zum Erlasse von 
Ausführungsbestimmungen befugt. 
Schwerin, den 9. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Im Auftrage: Heuck. 
Mit dieser Nr. 192 werden ausgegeben: Nr. 280 und 281 des Reichs-Gesethblatts von 1916.
	        
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