1202 Nr. 193. 1916.
§ 1.
Als Sauerkraut im Sinne der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse
vom 5. August 1916 (RG#l. S. 914 ff.) gilt auch das aus eingeschnittenen Rüben aller
Art mach erfolgtem Einsalzen durch Gärung gewonnene Kraut.
. . §2- . .
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 1916.
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung
Tenge.
(2) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1916, betreffend Lieferung von Kohlen,
Koks und Briketts.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend Lieferung von
Kohlen, Koks und Briketts, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. Dezember 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Bekanntmachung,
betreffend Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts.
Auf Grund des § Db des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 (GS. S. 451 ff.) wird hiermit folgendes verordnet:
§ 1.
· Inseweit das Kriegsamt (Cohsennsgleidh einem Lieferer die Lieferung von
Kohlen, Koks und Briketts als nicht erforderlich bezeichnet, wird ihm die Veefermn.
verboten.
§* 2.
Mit Gefängnis bezw. Geldstrafe wird nach Maßgabe der eingangs genannten
gesetzlichen Bestimmungen bestraft, wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, sofern nicht
nach allgemeinen Strafbestimmungen höhere Strafen verwirkt sind.