Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1206 Nr. 194. 1916. 
werden dürfen, daß dagegen das Absatzverbot für die Hersteller von Dörrgemüse 
bis zu der in Vorbereitung befindlichen allgemeinen Absatzregelung bestehen bleibt. 
Ausgenommen von dem Verbot werden wiederum die Lieferungen für das Feldheer 
und die Marine. 
Berlin, den 12. Dezember 1916. 
Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H. 
Koppel. pp. Loewenberg. 
(2) Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 über den Absatz von Seefischen. 
Nachstehende in Nr. 293 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be- 
kanntmachung des Reichskommissars für Fischversorgung vom 12. De- 
zember 1916 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 14. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Belianntmachung 
über den Absatz von Seefischen an der Nordküste. 
Vom 12. Dezember 1916. 
Auf Grund des §5 2 der Bekanntmachung über die Beaufsichtigung der Fisch- 
versorgung vom 28. November 1916 (REGBl. S. 1303) wird folgendes bestimmt: 
5 1. 
Der Absatz von Seefischen, die von Dampfern und Heringsloggern, welche an 
der Nordseeküste beheimatet sind, gefangen werden, darf nur mit Genehenigung der 
Kriegsseefischerei der Nordsee, G. m. b. H., in Geestemünde erfolgen. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den Weiterabsatz von Seefischen, die, 
mit Genehmigung der Kriegsseefischerei der Nordsee, G. m. b. H. in Geestemünde abge- 
setzt sind. 
Als Fische im Sinne dieser Bestimmungen gelten nicht Krebse, Hummern, Krabben 
und Austern. 82 
Der Reichskommissar für Fischversorgung kann Ausnahmen von der Vorschrift in 
§ 1 Abs. 1 zulassen.
	        
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