Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 195. 1916, 1211 
85. 
Fettselbstversorger erhalten keine Fettkarten. 
Als Fettselbstversorger sind regelmäßig anzusehen alle Milcherzeuger, die an Mol- 
kereien Milch liefern und von ihnen Butter zurückerhalten, sowie die Milcherzeuger, die 
in eigener Molkerei Milch zu Butter verarbeiten und selbst hergestellte Butter in der 
eigenen Wirtschaft verbrauchen, endlich auch Milcherzeuger, die in eigenen, nicht unter 
den Begrif einer Molkerei fallenden land= und milchwirtschaftlichen Betrieben Butter 
herstellen. 
Zu den Selbstversorgern sind deren Haushaltsangehörige hinzuzurechnen, dagegen 
insbesondere nicht Kriegsgefangene, Schnitter, auswärtige Saisonarbeiter und Personen, 
die nicht im Haushalte beköstigt werden. Letztere erhalten gleichfalls keine Fettkarten, 
wenn der Arbeitgeber bei eigenem Verbrauch von 125 g Butter für die Person und 
Woche in der Lage ist, auch sie mit Butter in der ihnen zukommenden allgemeinen Menge 
zu versehen. 
Alle Fettselbstversorger dürfen nicht mehr als 125 g Fett für den Kopf ihres Haus- 
haltes beziehen. — 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Schwerin, den 15. Dezember 1916. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus. 
Mit dieser Nr. 195 wird ausgegeben: Nr. 282 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.
	        
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