Nr. 195. 1916, 1211
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Fettselbstversorger erhalten keine Fettkarten.
Als Fettselbstversorger sind regelmäßig anzusehen alle Milcherzeuger, die an Mol-
kereien Milch liefern und von ihnen Butter zurückerhalten, sowie die Milcherzeuger, die
in eigener Molkerei Milch zu Butter verarbeiten und selbst hergestellte Butter in der
eigenen Wirtschaft verbrauchen, endlich auch Milcherzeuger, die in eigenen, nicht unter
den Begrif einer Molkerei fallenden land= und milchwirtschaftlichen Betrieben Butter
herstellen.
Zu den Selbstversorgern sind deren Haushaltsangehörige hinzuzurechnen, dagegen
insbesondere nicht Kriegsgefangene, Schnitter, auswärtige Saisonarbeiter und Personen,
die nicht im Haushalte beköstigt werden. Letztere erhalten gleichfalls keine Fettkarten,
wenn der Arbeitgeber bei eigenem Verbrauch von 125 g Butter für die Person und
Woche in der Lage ist, auch sie mit Butter in der ihnen zukommenden allgemeinen Menge
zu versehen.
Alle Fettselbstversorger dürfen nicht mehr als 125 g Fett für den Kopf ihres Haus-
haltes beziehen. —
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Schwerin, den 15. Dezember 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus.
Mit dieser Nr. 195 wird ausgegeben: Nr. 282 des Reichs-Gesetzblatts von 1916.