884 B. Dispensir-Anstalten.
Stadt-Apotheke bezogenen Arzneien nicht mit aufzunehmen sind. — Hat
der Apotheker die Lieferung der als Droguen und chemischen Fabrikate,
nach Preis-Kouranten berechnet, zu beziehenden Gegenstände zugleich
mit übernommen, so hat er, ausser den beiden vorgedachten Liquidationen,
noch eine besondere über die Droguen und chemischen Fabrikate anzufertigen.
— Jede zu hohe Anrechnung muss von der Lazareth-Kommission
sogleich beseitigt werden. Wenn jedoch die Erfahrung seither gelehrt
hat, dass bei den Rechnungen der Apotheker nicht selten Herabsetzungen
eintreten müssen, so kann die Bezahlung dieser Rechnungen nicht eher
erfolgen, bis dieselben bei dem Medicinalstabe der Armee revidirt und in
den einzelnen Positionen festgestellt, auch Seitens der Lazareth-Kommission
der, nach den stattgefundenen Berichtigungen sich ergebende Hauptbetrag
der Rechnungen durch Aufsummirung der einzelnen Positionen ermittelt
worden ist. (Die Liquidationen pro 4. Quartal werden jedoch vor
der Revision durch den Medicinalstab bezahlt.) Sollte indessen diese Feststellung
aus irgend einer Ursache sich lange verzögern und der Betrag
der Liquidationen des Apothekers nicht unbedeutend sein, so kann demselben,
falls er solches verlangt, bis °/, dieses Betrages auf Abschlag
gezahlt werden. — Hinsichtlich der übrigen, von der Lazareth-Kommission
nach stattgefundener Ablieferung sofort zu bezahlenden Kosten für
Material-Waaren, Verbandmittel, Utensilien, Nebenbedürfnisse und sonstigen
Betriebskosten liegt derselben gleichfalls die Verpflichtung ob, die
desfallsigen Rechnungen vor erfolgter Zahlung der Beträge einer kalkulatorischen
Prüfung zu unterwerfen, weil sie für den Fall vorkommender,
durch Kalkülfehbler veranlasster Ueberhebungen für den Ersatz des zu viel
Gezablten, unter ihr zustehender Regressnahme an den Empfänger verantwortlich
bleibt.
Nachweisung der Rückeinnahmen. $. 44.
Diese Nachweisung wird nach dem Schema M. angefertigt und vierteljährlich
in duplo gleichzeitig mit der Geldausgabe-Rechnung zur Revision
und Feststellung der Intendantur übergeben, welche demnächst das
Weitere wegen Abführung des Betrages veranlasst. Vorerwähnte Nachweisung
umfasst sämmtliche vorgekommene Rückeinnahmen, gleichfalls
unter besonderen Titeln, als:
1) Erlös für verkaufte Arzneien,
2) - - - Verbandmittel,
3) - - - Utensilien,
4) Eingezogene Kosten von den, zum freien Arznei- etc. Empfange
nicht berechtigten Individuen,
5) Insgemein. ($. 463 des Lazareth-Reglements, und Beilage Z. Z.
desselben.)