Nr. 201. 1916, 1245
Die schriftliche Ausnahmebewilligung ist dem Verkäufer bei der ersten Bestellung,
die auf Grund dieser Ausnahmebewilligung ohne Einkaufsbuch erfolgt, vorzulegen. Sie
ist im Falle ihres Widerrufes der Stelle, die sie ausgefertigt hat, zurückzugeben. Von
dem Widerruf hat der Schneider, die Schneiderin oder der Wandergewerbetreibende
den Gewerbetreibenden, von denen er auf Grund dieser Ausnahmebewilligung ohne
Einkaufsbuch bezogen hat, vor der nächsten Bestellung oder vor dem nächsten Kauf Mit-
teilung zu machen. §
Erfolgt im Falle des glaubhaft gemachten Verlustes eines Einkaufsbuches die Ab-
stempelung eines neuen Einkaufsbuches, so ist bei dem Stempel im Einkaufsbuch und in
der Liste die Ungültigkeit des als verloren gemeldeten Einkaufsbuches zu vermerken.
Die Verwendung des als verloren gemeldeten Einkaufsbuches zum Einkauf ist
verboten. Es ist bei . Wiederauffindung sofort an die nach § 1 dieser Bekannt-
machung zuständige Behörde abzugeben.
g 6.
Vor Ingebrauchnahme des ersten Einkaufsbuches haben die Schneider, Schneide-
rinnen und Wandergewerbetreibenden eine Bestandsaufnahme sämtlicher in ihrem Be-
sitze befindlichen bezugsscheinpflichtigen Vorräte an Web-, Wirk= und Strickwaren und
den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen vorzunehmen. Hierbei sind die einzelnen
Längen= und Stückzahlen unter genauer Bezeichnung der Gegenstände und unter Hinzu-
fügung des Namens oder der Firma des Lieferers einzusetzen. Die Bestandsaufnahme
ist mit der Versicherung, daß die Angaben der Bestandsaufnahme nach bestem Wissen
und Gewissen erfolgt sind, und mit Unterschrift, Wohnort oder Betriebsort und Datum
l versehen. Die Bestandsaufnahme ist der nach § 1 dieser Bekanntmachung zuständigen
ehörde zur Abstempelung vorzulegen und wird von dieser Behörde zum Zwecke der
Überwachung aufbewahrt. Diese Behörde darf die Abstempelung des ersten Einkaufs-
buches nur vornehmen, wenn ihr die vorschriftsmäßige Bestandsaufnahme zur Abstempe-
lung vorgelegt worden ist.
8 7.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 dieser
Bekanntmachung sowie falsche Angaben in der nach § 6 dieser Bekanntmachung vorge-
schriebenen Bestandsaufnahme werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Bekanntmachung über
die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Be-
völkerung vom 10. Juni 1916 iE S. 463) bestraft. Auch haben die Zuwiderhan-
delnden nach § 15 der angeführten Bekanntmachung die Schließung ihres Betriebes
zu gewärtigen.
Berlin, den 8. Dezember 1916.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
Vordrucke Nr. 132 zu den in § 4 angeführten Ausnahmebewilligungen können die amtlichen
Handels-, Handwerks= und Gewerbevertretungen unentgeltlich v
Druck # chenversand, Berlin W. 8, Manerstrahe 589 klich von der Reichsberleibungsftelle,