Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 201. 1916, 1245 
Die schriftliche Ausnahmebewilligung ist dem Verkäufer bei der ersten Bestellung, 
die auf Grund dieser Ausnahmebewilligung ohne Einkaufsbuch erfolgt, vorzulegen. Sie 
ist im Falle ihres Widerrufes der Stelle, die sie ausgefertigt hat, zurückzugeben. Von 
dem Widerruf hat der Schneider, die Schneiderin oder der Wandergewerbetreibende 
den Gewerbetreibenden, von denen er auf Grund dieser Ausnahmebewilligung ohne 
Einkaufsbuch bezogen hat, vor der nächsten Bestellung oder vor dem nächsten Kauf Mit- 
teilung zu machen. § 
Erfolgt im Falle des glaubhaft gemachten Verlustes eines Einkaufsbuches die Ab- 
stempelung eines neuen Einkaufsbuches, so ist bei dem Stempel im Einkaufsbuch und in 
der Liste die Ungültigkeit des als verloren gemeldeten Einkaufsbuches zu vermerken. 
Die Verwendung des als verloren gemeldeten Einkaufsbuches zum Einkauf ist 
verboten. Es ist bei . Wiederauffindung sofort an die nach § 1 dieser Bekannt- 
machung zuständige Behörde abzugeben. 
g 6. 
Vor Ingebrauchnahme des ersten Einkaufsbuches haben die Schneider, Schneide- 
rinnen und Wandergewerbetreibenden eine Bestandsaufnahme sämtlicher in ihrem Be- 
sitze befindlichen bezugsscheinpflichtigen Vorräte an Web-, Wirk= und Strickwaren und 
den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen vorzunehmen. Hierbei sind die einzelnen 
Längen= und Stückzahlen unter genauer Bezeichnung der Gegenstände und unter Hinzu- 
fügung des Namens oder der Firma des Lieferers einzusetzen. Die Bestandsaufnahme 
ist mit der Versicherung, daß die Angaben der Bestandsaufnahme nach bestem Wissen 
und Gewissen erfolgt sind, und mit Unterschrift, Wohnort oder Betriebsort und Datum 
l versehen. Die Bestandsaufnahme ist der nach § 1 dieser Bekanntmachung zuständigen 
ehörde zur Abstempelung vorzulegen und wird von dieser Behörde zum Zwecke der 
Überwachung aufbewahrt. Diese Behörde darf die Abstempelung des ersten Einkaufs- 
buches nur vornehmen, wenn ihr die vorschriftsmäßige Bestandsaufnahme zur Abstempe- 
lung vorgelegt worden ist. 
8 7. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in § 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 dieser 
Bekanntmachung sowie falsche Angaben in der nach § 6 dieser Bekanntmachung vorge- 
schriebenen Bestandsaufnahme werden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 der Bekanntmachung über 
die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Be- 
völkerung vom 10. Juni 1916 iE S. 463) bestraft. Auch haben die Zuwiderhan- 
delnden nach § 15 der angeführten Bekanntmachung die Schließung ihres Betriebes 
zu gewärtigen. 
Berlin, den 8. Dezember 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
Vordrucke Nr. 132 zu den in § 4 angeführten Ausnahmebewilligungen können die amtlichen 
Handels-, Handwerks= und Gewerbevertretungen unentgeltlich v 
Druck # chenversand, Berlin W. 8, Manerstrahe 589 klich von der Reichsberleibungsftelle,
	        
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