1246 Nr. 201. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 18. Dezember 1916, betreffend eine Veröffentlichung
der Reichsbekleidungsstelle über Veräußerung eines ganzen Warenlagers und
üfsentliche Versteigerungen.
Im Anschluß an die diesseitigen Bekanntmachungen vom 19. Juli d. Is. und
vom 31. August d. Is., betreffend die Erläuterungen I, II und IV der Reichs-
bekleidungsstelle in den Nr. 110 und 136 des Regierungsblatts, wird die nach-
stehende, in Nr. 294 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Reichsbekleidungsstelle über Veräußerung eines ganzen Waren-
lagers und öffentliche Versteigerungen hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 18. Dezember 1916
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
über Veräußerung eines ganzen Warenlagers und öffentliche Versteigerungen.
I
Die Erläuterung 17 der Reichsbekleidungsstelle vom 21. Juni 1916 (Reichsanzeiger
Nr. 179), die die Veräußerung eines ganzen Warenlagers von Web-, Wirk= und Strick-
waren sowie den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen an einen Käufer zuließ, wird
aufgehoben.
Die Veräußerung eines ganzen Warenlagers an einen Käufer durch Gewerbe-
treibende, die mit Web-, Wirk= und Strickwaren oder den aus ihnen gefertigten Erzeug-
nissen Großhandel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, ist nur an
solche Abnehmer zulässig, mit denen diese Gewerbetreibenden bereits vor dem 1. Mai
1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden haben.
Die Veräußerung eines ganzen Warenlagers an einen Käufer durch Kleinhändler
ist verboten.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden nach §5 20 der
Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strick-
waren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (REBl. S. 463) bestraft.
Die Reichsbekleidungsstelle behält sich vor, auf Antrag Ausnahmen zuzulassen.
II.
Die Erläuterungen II 1 und IV der Reichsbekleidungsstelle vom 24. Juni und
21. August 1916 (Reichsanzeiger Nr. 179 und 200), betreffend öffentliche Versteigerungen,
werden aufgehoben.