Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 201. 1916. 1247 
Alle öffentlichen Versteigerungen von Web-, Wirk= und Strickwaren sowie den aus 
ihnen gefertigten Erzeugnissen durch Gerichtsvollzieher oder zur Versteigerung befugte 
andere Beamte oder öffentlich angestellte Versteigerer, insbesondere auch die Versteige- 
rung der Pfänder der Leihanstalten und die Versteigerung von Funden, sind als Verkauf 
im Sinne von 5 9 der Bundesratsverordnung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web-, Wirk= und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Rl. 
S. 463) anzusehen und verboten. Ausgenommen hiervon sind die in dem Verzeichnis 4 
(Freiliste) in 5 2 der Bekanntmachung über Bezugsscheine vom 31. Oktober 1916 (Rol. 
S. 1218) aufgeführten Gegenstände. 
Berlin, den 6. Dezember 1916. 
Reichsbekleidungsstelle. 
Geheimer Rat Dr. Beutler, 
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung. 
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