Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1250 Nr. 202. 1916. 
Bekanntmachung 
über Rücklieferung von Olkuchen. 
Vom 14. Dezember 1916. 
Auf Grund des § 9 der Verordnung über Olfrüchte und daraus gewonnene Pro- 
dukte vom 26. Juni 1916 (Rl. S. 842 ff.) in Verbindung mit § 1 der Bekannt- 
machung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamtes vom 22. Mai 1916 (RGil. 
S. 402) wird bestimmt: 
Wer nach §5 7 Absatz 2 der Verordnung über ÖOlfrüchte und daraus gewonnene 
Produkte vom 26. Juni 1916 für abgelieferte Olfrüchte die Rücklieferung von Olkuchen 
verlangen kann, hat den vom Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und 
Fette, G. m. b. H. in Berlin über die Berechtigung ausgestellten Bezugsschein, soweit 
dieser vor dem 1. März 1917 ausgestellt ist, spätestens am 31. März 1917 seinem Kom- 
munalverbande einzureichen. Bezugsscheine, die nach dem 28. Februar 1917 ausge- 
stellt sind, sind innerhalb eines Monats nach dem Tage der Ausstellung der bezeichneten 
Stelle einzureichen. 
Bezugsscheine, die nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, verlieren ihre 
Gültigkeit. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamtes. 
I. V.: v. Braun.
	        
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