Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 203. 1916. 1283 
Eein gebührenfreier Umtausch von Legitima- 
tionskarten findet nicht statt. 
3. Die Arbeitgeber sind durch die Ortspolizeibehörden zu veranlassen, 
daß sie ihren ausländischen Arbeitern die Bestimmungen zu A 1 und 
2 dieser Bekanntmachung zur Kenntnis bringen. Sie sind ferner 
aufzufordern, für die Stellung des Antrages durch ihre Arbeiter 
Sorge zu tragen und ihnen dabei behilflich zu sein. 
4. Soweit die Gebühren nicht schon bei der Stellung des Antrages an 
die Ortspolizeibehörden mit eingesandt sind, werden sie durch die 
Ortspolizeibehörden bei Aushändigung der Karten eingezogen und, 
wie bisher üblich, an die Deutsche Arbeiterzentrale abgeführt. 
5. Um die richtige Gebührenrechnung zu ermöglichen, haben die Orts- 
polizeibehörden vor der Weitergabe der Anträge an die Deutsche Ar- 
beiterzentrale vom 1. Februar 1917 ab das Eingangsdatum des An- 
trages auf dem Antragsformular zu vermerken. 
B. Durch sorgfältige Revision der Betriebe haben sich die Ortspolizeibehörden 
über die in ihrem Bezirke vorhandenen ausländischen Arbeiter genaue 
Kenntnis zu verschaffen und sich zu vergewissern, daß die Legitimierung 
ordnungsmäßig durchgeführt wird. 
Die Großherzogliche Gendarmerie wird angewiesen werden, beleh- 
rend und mahnend auf Arbeitgeber und Arbeiter einzuwirken, damit das 
Legitimierungsgeschäft sich glatt abwickelt. Voraussetzung hierfür ist ins- 
besondere auch, daß die Verträge der ausländischen Arbeiter für das Wirt- 
schaftsjahr 1917 möglichst bald, jedenfalls vor dem 31. Januar 1917 ab- 
geschlossen werden. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, daß eine Rück- 
kehr der russischen Arbeiter in die Heimat im Frühjahr und bis auf wei- 
teres ausgeschlossen ist, sofern nicht dem einzelnen Arbeiter, gemäß den 
darüber geltenden Vorschriften, ein Urlaub erteilt ist. 
Schwerin, den 22. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerh.eimb. 
Mit dieser Nr. 208 werden ausgegeben: Nr. 288, 289, 290 und 291 des Neichs- 
Gesetzblatts von 1916.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.