Nr. 206. 1265
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum. Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 29. Dezember 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen des Bundes-
rats zum Reichs-Besitzsteuergesetz und zum Reichs-Kriegssteuergesetz.
(2) Bekanntmachung, betreffend Vollzugsvorschriften zum Reichs-Besitz-
steuergesetz und zum Reichs-Kriegssteuergesetz.
(1) Bekanntmachung vom 27. Dezember 1916, betreffend Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats zum Reichs-Besitzsteuergesetz und zum Reichs-Kriegs-
steuergesetz.
In der Anlage werden die vom Bundesrate zum Reichs-Besitzsteuergesetze vom
3. Juli 1913 und zum Reichs-Kriegssteuergesetze vom 21. Juni 1916 erlasse-
nen Ausführungsbestimmungen bekannt gegeben.
Dabei wird bemerkt, daß dem § 6 des Kriegssteuergesetzes nachträglich noch
folgende Absätze 2 und 3 beigefügt worden sind:
„Ferner sind noch nicht fällige Ansprüche aus während des Ver-
anlagungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital= und Renten-
versicherungen mit der vollen Summe der eingezahlten Prämien oder
Kapitalbeiträge anzusetzen, falls die jährliche Prämienzahlung den
Betrag von eintausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung den
Betrag von dreitausend Mark übersteigt.
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