Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1266 Nr. 206. 1916. 
Der vor dem 31. Dezember 1916 auf die Abgabe vorausbezahlte 
Betrag (§ 31) tritt dem auf den 31. Dezember 1916 festgestellten Ver- 
mögen hinzu.“ 
und daß dementsprechend gemäß Bundesratsbeschluß in Muster 3 der in der 
Anlage abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Kriegssteuergesetz in der 
Fußnote anzufügen ist als „Bemerkung zu IX. Hier wird weiter noch anzu- 
geben sein (vgl. Fußnote zu § 6 des Kriegssteuergesetzes) der Unterschied zwischen 
dem Werte, mit dem noch nicht fällige Ansprüche aus während des Veran- 
lagungszeitraums eingegangenen Lebens-, Kapital= und Rentenversicherungen 
unter I 3e angesetzt sind, und der vollen Summe der eingezahlten Prämien 
oder Kapitalbeiträge, falls die jährliche Prämienzahlung den Betrag von ein- 
tausend Mark oder die einmalige Kapitalzahlung den Betrag von dreitausend 
Mark übersteigt.“ 
Schwerin, den 27. Dezember 1916. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium. 
v. Blücher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.