Volltext : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische  Anordnungen.

 

 

 

Bee.  Bezeichnung

 

—

3  JSchaltanlagen

a)  blanke  Leitungen:  Sammelschienen,  Anschlußleitungen  usw.  v
mehr  als  50  qmm  Querschnitt,  *ri*·

b)  Schaltapparate:  Trennschalter,  Hebelschalter,  Zellenschalter  usw
für  mehr  als  500  Ampere.  ·

4Transformatoren

für  mehr  als  50  KW.

5  Maschinen

für  mehr  als  100  KW  oder  136  PS:;

a)  Gleichstromgeneratoren,  Gleichstrommotoren,  Einankerumformer

b)  Drehstrom=  und  Wechselstromgeneratoren,  Synchronmotoren

)  Drehstrom=  und  Wechselstrommotoren  und  andere  Maschinen.

6  Elektochemische  und  elektometallurgische  Einrichtungen:

elektrische  Ofen,  elektrolytische  Bäder  usw.

7  Destillations=  und  Extraktionsapparate,

Blasen,  Kessel  mit  Destillierhaube,  Kolonnen,  Dephlegmatoren,  Kondensatoren,

  Extraktionsapparate,  batterien  usw.  1).

8  Kühl=  und  Heizvorrichtungen,  Kühlröhren,  Kühlschlangen,  Gefrier

zellen,  Etagenkühler,  Boiler,  Koch=  und  Siederöhren,  Heizschlangen

usw

sw.  1)
9  Sonstige  Gegenstände  und  Apparate,  wie  Feuerbüchsen,  Keseel,
Bottiche,  Zylinder,  Pfannen,  Schalen,  Schwimmer,  Autoklaven
Walzen,  Tiegel,  Wasserbäder,  Trockenschränke,  Trockenbleche  usw.  sowie
kleinere  Gegenstände  wie  Flaschen,  Kannen,  Kasserollen,  Teller,  Becher
Schöpfer,  Hämmer,  Lötkolben  usw.  1)
10  Kohrleitungen,  Verbindungsstücke,  Hähne,  Ventile  usw.  1)
11uskleidungen  (z.  B.  von  Bottichen),  Beschläge,  Einfassungen  usw.1)
12  Siebe,  Filter,  gelochte  Bleche,  Zentrifugentrommeln  usfwi#)

 

 

 

 

 

1#

 

Ausnahmen  sind  in  &  4  genannt.

Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.
§  3.  Von  dieser  Verfügung  werden  betroffen:

a)alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in
#§  2  ausgeführten  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,
soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  oder  bei  ihnen
unter  Zollaufsicht  befinden;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,
  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen
für  sich  oder  für  andere  in  Gewahrsam  haben,  oder  wenn  sie  sich  bei
ihnen  unter  Zollaussicht  befinden;

Tc)  alle  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,
Gutsbezirke,  in  deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht
oder  verarbeitet  werden,  oder  die  solche  Gegenstände  in  Gewahrsam
haben,  soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  oder  bei
ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;

1)  Die  aufgeführten  Bezeichnungen  haben  eine  allgemeine  Bedeutung.  E
sind  somit  sämtliche  Fertigfabrikate  gemeint,  die  in  den  einzelnen  Gewerben  und  Betrieben
  eventuell  mit  anderen  spezifischen  Fachausdrücken  belegt  werden.

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