fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

112 Abschnitt III. Militäranwärter. 
altern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter 
Berücksichtigung der Anforderungell des Dienstes und unter sinngemäßer Zu- 
grundelegung der für die Reichs= und Staatsbehörden jeweilig geltenden Ver- 
zeichnisse über die den Militäranwärten vorbehaltenen Stellen zu bestimmen 9). 
§. 6. Insoweit in Ausführung der §§. 4 und 5 einzelne Klassen von 
Subaltern= und Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur 
Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich) 
in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen desselben Kommunal= 
verbandes in entsprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden. Z„ 
Unter einer Klasse im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesammtheit der bei 
einem kommunalen Verbande beschäftigten Beamten zu verstehen, deren dienstliche 
Obliegenheiten ihrer Natur nach im Wesentlichen dieselben sind. 
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, so bleibt dieselbe den Militäranwärterm 
vorbehalten oder versagt, je nachdem sie unter Berücksichtigung der An- 
forderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter 
geeignet oder nicht geeignet ist. 
10. 7. Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können verliehen 
werden: 
1. au Offiziere und Deckoffiziere, welchen beim Ausscheiden aus dem aktivell 
Dienste die Aussicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden ist; 
2. ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer 
Versorgungsansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder 
in Folge eingetretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt 
worden sind; 
3. ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich 
um deswillen versagt ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, 
und welchen gemäß einer von der zuständigen Militärbehörde ihnen später 
ertheilten Bescheinigung eine den Militäranwärtern im Reichs= un 
Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf; 
4 sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung landes- 
herrlich verliehen worden ist; » 
5. solchen Beamten und Bediensteten 5) des betreffenden Kommunalverbandes, 
Zu Anmerkung 2 auf S. 111. 
denjenigen beizuzählen sind, die den Militäranwärtern nur im Wege des Aufrückens 
mindestens zur Hälfte vorbehalten bleiben können, Ausf. Anw. Nr. 9. 
Die Chausseegelderheber gehören zu den Kassenbeamten des §. 4 Abs. 2 nicht 
und es sind ihre Stellen daher nicht zu den den Militäranwärtern vorbehaltenen 
Stellen zu rechnen, Res. 30. Juli 1895 (M. Bl. S. 225). 
1) Bei der Ausführung des Gesetzes wird darauf zu halten sein, daß, wo wegen 
der Verschiedenheit der Verwaktungen und deren Aufgaben die Anforderungen des 
Dienstes und die siungemäße Zugrundelegung jener Verzeichnisse sich nicht ohne Weiteres 
decken, die Anforderungen des Dienstes in erster Linie zu berücksichtigen sind, Ausl- 
Anw. Nr. 10. 
) Hat eine Kommune z. B. in einer Klasse 10 Stellen zu vergeben, von deuen- 
6 unter §. 4 (1 und 2) oder eventuell unter §. 5 fallen, dann verbleiben non 
4 Stellen, auf welche nach §. 4 Militäranwärter und Cidvilpersonen gleiches Rech 
haben. Von den sämmtlichen 10 Siellen erhalten die Militäranwärter danach ½/°6 
zwei. Diese Härte zu mildern, soll durch §. 6 die Möglichkeit eines Ausgleich 
geschaffen werden, und zwar so, daß den Militäranwärtern von den verbleibenden 
4 Stellen möglichst drei oder auch sonstige geeignete Stellen überlassen werdel 
Drucks. A. H. Nr. 209 S. 13. 
2) Unter Bediensteten sind solche Personen zu verstehen, die durch Privatvertrah 
in den Kommunaldienst aufgenommen worden sind. Es soll den Kommunalverbän## 
die Möglichkeit gewährt werden, solche Personen, die zur ferneren Verrichtung eiicch 
vielleicht anstrengenden, besondere körperliche Tüchtigkeit erfordernden Dienstes untaug ir 
geworden sind, in leichteren Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Mi om 
anwärtern zu besetzen sein würden. Macht ein Kommunalverband von dem * 
hiernach gewährten Rechte Gebrauch, so hat jedoch gemäß §. 8 Abs. 2 die d 
angeordnete Ausgleichung zu erfolgen, Ausf. Anw. Nr. 12.
	        
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