Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

72  Nr.  13.  1916.

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Verlangt  der  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  gemäß
4  Abs.  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915
R#Bl.  S.  735)  die  Überlassung  und  Verladung  von  Olen  und  Fetten,  so  hat  die  Verladung
  an  die  vom  Kriegsausschuß  bezeichneten  Läger  unter  gleichzeitiger  Benachrichtigung
  des  Kriegsausschusses  und  unter  vorheriger  oder  gleichzeitiger  Übersendung  der
Rechnungen,  der  Verfügungsscheine  und  sonstigen  Urkunden  an  ihn  zu  erfolgen.
Auf  Verlangen  des  Kriegsausschusses  ist  die  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme
  von  Proben  festzustellen.

Die  Vergütung,  die  der  Verpflichtete  nach  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats
  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November  1915  (REGBl.  S.  735)  für  die  Aufbewahrung
und  pflegliche  Behandlung  vom  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  zu  erhalten  hat,  wird
auf  0,10  4  für  jede  angefangene  Woche  und  für  je  100  kg  Rohgewicht  festgesetzt.  Die
pflegliche  Behandlung  schließt  die  notwendige  Verböttcherung  ein.  #

III.
Die  nach  §  5  Abs.  2  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Ole  und  Fette  vom
8.  November  1915  (REBl.  S.  735)  zu  treffenden  Feststellungen  über  den  Zustand  der
Ole  und  Fette  im  Zeitpunkt  des  Gefahrüberganges  haben  zu  enthalten:
1.  die  Feststellung  des  Zustandes  der  Verpackung,
2.  die  Feststellung  der  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme  von  Proben.
Dabei  ist  in  den  Fällen,  in  denen  der  Kriegsausschuß  nach  Artikel  I  die
Feststellung  der  Beschaffenheit  der  Ware  durch  Entnahme  von  Proben
bereits  früher  verlangt  hatte,  besonders  festzustellen,  ob  die  zuerst  festgestellte
Beschaffenheit  der  Ware  eine  Anderung  erfahren  hat,  und  eine  etwaige
Anderung  dem  Kriegsausschuß  unverzüglich  anzuzeigen.

IV.
Die  Entnahme  von  Proben  hat  in  Mengen  von  je  ¼  kg  so  zu  erfolgen,  daß  sie
dem  Durchschnittsinhalt  des  Fasses  entsprechen.  Kommen  für  einen  Posten  mehrere

Fässer  in  Betracht,  so  kann  von  jedem  Faß  eine  Probe  in  der  gleichen  Weise  verlangt
werden.

Die  Proben  sind  unter  Bezeichnung  der  Ware  und  des  Postens  mit  der  dem
Kriegsausschuß  mitgeteilten  näheren  Bezeichnung  zu  versehen,  zu  versiegeln  und  aufzubewahren.
  Die  Proben  sind  dem  Kriegsausschuß  auf  Verlangen  einzusenden.

Berlin,  den  11.  Januar  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Freiherr  von  Stein.

Berichtigung.
In  Nr.  5  des  Regierungs-Blattes  muß  es  Seite.  24  unter  III  Absatz  2
Zeile  3  und  7  heißen  „Nichtig  keitsvermerk“  statt  „Richtigkeitsvermerk“.