Nr. 14. v79
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 25. Januar 1916.
IUnhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Überwachung des Postverkehrs.
II. Abteilung.
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(1) Bekanntmachung vom 24. Januar 1916, betreffend Überwachung des Postverkehrs.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des stellvertretenden Kommandierenden
Generals des IX. Armeekorps vom 21. d. Mts. wird hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 24. Januar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Abt. Ic. Nr. 2416. Altona, den 21. Januar 1916.-Welkianntmachung.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des
Gesetzes vom 11. Dezember 1915 wird verboten:
1. die falsche Bezeichnung des Absenders und die unrichtige Angabe des Inhalts,
¾ auf Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem Auslande,
b) in den Ausfuhrerklärungen zu Postpaketen;