Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  14.  v79

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  25.  Januar  1916.

IUnhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Überwachung  des  Postverkehrs.

 

 

II.  Abteilung.
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(1)  Bekanntmachung  vom  24.  Januar  1916,  betreffend  Überwachung  des  Postverkehrs.

Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  Kommandierenden
  Generals  des  IX.  Armeekorps  vom  21.  d.  Mts.  wird  hierdurch
zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  24.  Januar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Abt.  Ic.  Nr.  2416.  Altona,  den  21.  Januar  1916.-Welkianntmachung.


Auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  und  des
Gesetzes  vom  11.  Dezember  1915  wird  verboten:
1.  die  falsche  Bezeichnung  des  Absenders  und  die  unrichtige  Angabe  des  Inhalts,
¾  auf  Briefsendungen  mit  Wareninhalt  nach  dem  Auslande,
b)  in  den  Ausfuhrerklärungen  zu  Postpaketen;