76 Nr. 16. 19186.
einschließlich, oder Arrest, oder Haft, oder Geldstrafe, oder Verwei
allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1906 bis zum heutigen
Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich erkannt ist.
Das gleiche gilt mit den vorstehenden Beschränkungen für Vermerke über
militärgerichtlich erkannte Strafen, soweit Uns konventionsmäßig das Begnadigungsrecht
zusteht.
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern haben die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Gegeben durch Unser. Staatsministerium.
Schwerin, den 27. Januar 1916.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 27. Januar 1916 zur Ausführung der Verordnung
vom heutigen Tage, betreffend die gnadenweise Löschung von Strafen im Strafregister
und in den polizeilichen Straflisten.
Zur Ausführung der Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die gnadenweise
Löschung von Strafen im Strafregister und in den polizeilichen Straflisten,
bestimmen die unterzeichneten Ministerien für die Löschung in den Strafregistern,
was folgt:
J.
1. Die Löschung liegt dem Registerführer ob. Bei Zweifeln hat er die
Entscheidung des Ersten Staatsanwalts einzuholen.
2. Es ist nicht erforderlich, daß der Registerführer alle Strafnachrichten
und Straflisten alsbald darauf durchsieht, ob er auf ihnen nach den
Vorschriften der Verordnung Löschungen vorzunehmen hat, vielmehr
genügt es, wenn er jede Strafnachricht und Strafliste, sobald sie aus
anderem Anlasse gebraucht wird, daraufhin prüft. Spätestens ist
mithin jedes Blatt unmittelbar vor Erteilung einer Auskunft auf