Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

76  Nr.  16.  19186.

einschließlich,  oder  Arrest,  oder  Haft,  oder  Geldstrafe,  oder  Verwei
allein  oder  in  Verbindung  miteinander  oder  mit  Nebenstrafen,

2.  gegen  den  Bestraften  nach  dem  27.  Januar  1906  bis  zum  heutigen
Tage  nicht  wieder  auf  Strafe  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens
  gerichtlich  erkannt  ist.

Das  gleiche  gilt  mit  den  vorstehenden  Beschränkungen  für  Vermerke  über
militärgerichtlich  erkannte  Strafen,  soweit  Uns  konventionsmäßig  das  Begnadigungsrecht
  zusteht.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  des  Innern  haben  die  erforderlichen
Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen.

Gegeben  durch  Unser.  Staatsministerium.
Schwerin,  den  27.  Januar  1916.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1916  zur  Ausführung  der  Verordnung
vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  gnadenweise  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister
  und  in  den  polizeilichen  Straflisten.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  gnadenweise
  Löschung  von  Strafen  im  Strafregister  und  in  den  polizeilichen  Straflisten,
bestimmen  die  unterzeichneten  Ministerien  für  die  Löschung  in  den  Strafregistern,
  was  folgt:

J.

1.  Die  Löschung  liegt  dem  Registerführer  ob.  Bei  Zweifeln  hat  er  die
Entscheidung  des  Ersten  Staatsanwalts  einzuholen.

2.  Es  ist  nicht  erforderlich,  daß  der  Registerführer  alle  Strafnachrichten
und  Straflisten  alsbald  darauf  durchsieht,  ob  er  auf  ihnen  nach  den
Vorschriften  der  Verordnung  Löschungen  vorzunehmen  hat,  vielmehr
genügt  es,  wenn  er  jede  Strafnachricht  und  Strafliste,  sobald  sie  aus
anderem  Anlasse  gebraucht  wird,  daraufhin  prüft.  Spätestens  ist
mithin  jedes  Blatt  unmittelbar  vor  Erteilung  einer  Auskunft  auf