Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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8.  6.
Der  auf  das  Handelsfach  sich  beziehende  Berufsunterricht  wird  in  einer  der  mathematischen
  Abtbeilung  parallel  laufenden  besonderen  Klasse  (Hanvelsklasse)  ertheilt.
8.  7.
Die  einerseits  in  dem  allgemein  wissenschaftlichen,  andererseits  in  dem  speziellen  Berufsunterrichte
  der  polytechnischen  Schule  begriffenen  einzelnen  Lehrfächer  finden  sich  in  der

Beilage  A.  angegeben.
S.  8.

Die  Vertheilung  der  einzelnen  Lehrfächer  auf  die  als  Unterrichtszeit  angenommenen
fünf  Jahrescurse  (vgl.  §.  2)  erfolgt  mittelst  Aufstellung  eines  bestimmten  Lehrplanes,
welcher  nach  Bedürfniß  von  Zeit  zu  Zeit  einer  Revision  unterworfen  wird.

8.  9P.

Ertheilt  wird  der  allgemein  wissenschaftliche,  wie  der  spezielle  Berufsunterricht  durch
eine  angemessene  Zahl  von  wissenschaftlich  beziehungsweise  künstlerisch  gebilveten  Hauptlehrern,
  neben  welchen  einige  weitere  Lehrer  als  Fachlehrer,  Hilfslehrer,  Repetenten
  und  Assistenten  angestellt  sind  (vgl.  Gesetz  vom  6.  Juli  1842,  Art.  1  und  2.

Reg.  Bl.  S.  394,  395.).
8.  10.
Als  Lehrmittel  dienen:

1)  an  der  Schule  selbst  und  zwar
a)  für  den  theoretischen  Unterricht:
die  verschiedenen  Sammlungen  der  Anustalt,  welche  sich  in  Beilage  B.  aufgeführt

finden;
b)  für  den  praktischen  Unterricht:

die  mit  der  Anstalt  verbundenen  Institute,  nämlich:
das  chemische  Laboratorium,
das  physikalische  Laboratorium,
die  Einrichtung  für  mineralogische  Uebungen,
die  Einrichtung  für  bauwissenschaftliche  Versuche,
die  Einrichtung  für  Movelliren  in  Gyps,
die  mechanische  Werkstätte,
die  Holzmodellir-Werkstätte,
der  botanische  Garten.