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8. 6.
Der auf das Handelsfach sich beziehende Berufsunterricht wird in einer der mathematischen
Abtbeilung parallel laufenden besonderen Klasse (Hanvelsklasse) ertheilt.
8. 7.
Die einerseits in dem allgemein wissenschaftlichen, andererseits in dem speziellen Berufsunterrichte
der polytechnischen Schule begriffenen einzelnen Lehrfächer finden sich in der
Beilage A. angegeben.
S. 8.
Die Vertheilung der einzelnen Lehrfächer auf die als Unterrichtszeit angenommenen
fünf Jahrescurse (vgl. §. 2) erfolgt mittelst Aufstellung eines bestimmten Lehrplanes,
welcher nach Bedürfniß von Zeit zu Zeit einer Revision unterworfen wird.
8. 9P.
Ertheilt wird der allgemein wissenschaftliche, wie der spezielle Berufsunterricht durch
eine angemessene Zahl von wissenschaftlich beziehungsweise künstlerisch gebilveten Hauptlehrern,
neben welchen einige weitere Lehrer als Fachlehrer, Hilfslehrer, Repetenten
und Assistenten angestellt sind (vgl. Gesetz vom 6. Juli 1842, Art. 1 und 2.
Reg. Bl. S. 394, 395.).
8. 10.
Als Lehrmittel dienen:
1) an der Schule selbst und zwar
a) für den theoretischen Unterricht:
die verschiedenen Sammlungen der Anustalt, welche sich in Beilage B. aufgeführt
finden;
b) für den praktischen Unterricht:
die mit der Anstalt verbundenen Institute, nämlich:
das chemische Laboratorium,
das physikalische Laboratorium,
die Einrichtung für mineralogische Uebungen,
die Einrichtung für bauwissenschaftliche Versuche,
die Einrichtung für Movelliren in Gyps,
die mechanische Werkstätte,
die Holzmodellir-Werkstätte,
der botanische Garten.