Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

8 28. 
() Dem Steuerpflichtigen ist ein Kriegssteuerbescheid nach Anleitung der Muster 5, 6 und Friecestäuer- 
6Ga zu erteilen. Er hat zu enthalten · 
den Gesamtbetrag der zu zahlenden Kriegsabgabe, Aer 5. 6 
die Berechnungsgrundlagen der angeforderten Abgabe, 93 
eine Belehrung über die zulässigen Rechtsmittel unter Angabe der Rechts- 
mittelfristen und Bezeichnung der Behörden, bei denen die Rechtsmittel ein- 
zulegen sind, 
die Anweisung zur Entrichtung der Kriegsabgabe inmerhalb der vorgeschriebenen 
Zahlungsfristen, 
einen Hinweis auf die Zulässigkeit der Vorauszahlung der späteren Teilbeträge 
sowie auf die Verpflichtung zur Verzinsung der bis zum 1. Juli 1917 noch nicht 
gezahlten Abgabebeträge, 
die Bezeichnung der zur Empfangnahme der Zahlung zuständigen Kassenstelle, 
eine Belehrung über die Annahme der Schuldverschreibungen, Schuldbuchforde- 
rungen und Schatzanweisungen der Kriegsanleihe des Deutschen Reichs an 
Zahlungs Statt. 
(2) Der Bescheid, durch den die Abgabe nur vorläufig festgesetzt wird, enthält statt der 
Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die spätere endgültige Festsetzung und eine Belehrung 
über die Vorschriften des § 28 Abs. 2, § 30 des Gesetzes. 
() In dem Kriegssteuerbescheid ist anzugeben, in welchen Punkten bei der Feststellung des 
Vermögenszuwachses, des Vermögens und des Mehrgewinns von der Steuererklärung abgewichen 
worden ist. Eine Begründung der Abweichungen ist nicht erforderlich. 
□#)Dem Inhaber eines Lehens-, Fideikommisses oder Stammguts (§ 11 des Gesetzes) ist auf 
Verlangen der auf eine Vermehrung des Lehens-, Fideikommiß= oder Stammgutvermögens ent- 
fallende Betrag der Abgabe mitzuteilen. 
8 29. 
Für die Festsetzung eines Zuschlags gemäß 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes, 8 25 Zujschli 
Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes scheiden die nach 8 10, 8 19 Abs. 4 und b, § 21 Abs. 2, § 22 des 
Kriegssteuergesetzes unerhoben bleibenden Beträge aus. 
() Die aus einer Anderung der Veranlagung der Gesellschaft sich ergebende anderweite 
Berechnung des nach § 10 des Kriegssteuergesetzes unerhoben bleibenden Betrags der Abgabe 
des Gesellschafters ist von Amts wegen vorzunehmen. 
g 30. 
() Ob die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes vorliegen, entscheidet die Freilassung 
Oberbehörde, wenn die Gewinnbeträge aus dem Eigentume der Gesellschaft ausgeschieden sind. von zu ge- 
Gegen die Entscheidung der Oberbehörde steht der Gesellschaft binnen vier Wochen die Beschwerde meinnützigen 
an die oberste Landesfinanzbehörde offen. . Zzessdnetässp 
(2)SinddieGewinnbeträgeimEigentumederGefellschaftverblicben,focntfcheidctdarübcr,Gewinn- 
obdieVoraussetzungendes§22Abs.1SatzldesGefetzesvorliegemdieoberfteLandessinanzsMEDIUM- 
behörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler und im Falle einer Meinungsverschiedenheit 
der Bundesrat. 
( Der Antrag auf Freilassung von Gewinnbeträgen gemäß § 22 Abs. 1 des Gesetzes ist 
binnen einem Monat nach Zustellung des endgültigen Bescheids bei dem zuständigen Besitzsteuer- 
amte zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist die vorläufige Außerhebungsetzung 
des entsprechenden Abgabebetrags anznordnen.
	        
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