echnung
er die
egsab-
be und
stellung
der
mahme-
rsichten.
samteinnahme einschließlich Zinsen und Nach
erhebungen nach Abzug der Zurückzahl
des Anhanges zu den Kriegssteuereinnah h 9 ch Abzug Zurückzahlungen (Spalte 14
mebüchern) zu berechnen.
8 409.
(1) Uber den Ertrag der Kriegsabgabe ist von den durch die Landesregierung bestimmten
Kassen mit der Reichshauptkasse nach Maßgabe der „Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen
zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23.Juni 1910“)“ abzurechnen. Entsprechend
den Vorschriften im § 4 dieser Abrechnungsbestimmungen sind ferner besondere monatliche und viertel-
jährliche Ubersichten der Einnahme an Kriegsabgabe aufzustellen, aus denen sich das Gesamtauf-
kommen an Kriegsabgabe einschließlich der Zinsen und Nacherhebungen (Spalte 13 des Einnahme-
buchs) nach Abzug der Zurückzahlungen (Spalte 14 des Anhanges zum Einnahmebuche) sowie
der Betrag der Vergütung an die Bundesstaaten für die Veranlagung und Erhebung (§ 48) ergeben.
(2) Die Ubersichten sind den in den Abrechnungsbestimmungen bezeichneten Behörden oder
Dienststellen innerhalb der daselbst angegebenen Fristen einzureichen. Statt dessen können die
Angaben in die allgemeinen Reichssteuerübersichten aufgenommen werden.
8 50.
Die Landesregierung kann die den Oberbehörden in 88 42 und 46 übertragenen Geschäfte
anderen Behörden als den im § 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen bestimmten Ober-
behörden übertragen. Die Behörden sind unter Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler
mitzuteilen.
*) Zentralblatt für das Deutsche Reich 1910 S. 352.
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