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#iegsanleihen des Deutschen Reichs entrichten will, hat bei der Reichsschulden-
berwaln Schuldbuchangelegenheit) in Berlin SW 68 einen Antrag auf Ubertragung Leichsschuber
Konio ng oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles desselben auf das
nio der Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht die
Reichsschuldenverwaltung ab. Vordxucke zu den Anträgen an die Anzahmestellen und die Reichs-
schuldenverwaltung werden dem Steuerpflichtigen kostenfrei verabfolgt. Die Kriegsanleihen können nur
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urelng gegeben werden. wenn W* hoerp entrichtenden E* den Annahmewert
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Kriegsanleihen findet nicht statt. Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Ichhung
vorgezogen wird, unter Vorlegung des Kriegssteuerbescheids oder durch porto= und gebührenfreie Zu-
sendung oder durch Ubergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte
Stücke der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über übertragung von Schuldbuch-
forderungen auf das Konto der Reichskasse zu erfolgen. Abgabebeträge, die nach dem 30. Juni 1917
gezahlt werden, sind, daset die Zahlungen nicht den schemicungen ver Amahmestellen für Wert-
papiere oder der Reichsschuldenverwaltung über hingegebene Kriegsanleihen beglichen werden, vom
1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Abgabe an die Hebe-
telle abzuliefern. Für die durch Hingabe von Kriegsanleihen beglichenen Beträge ist die Verzinsung
n its 6 Annahmewert enthalten
ereits im Annahme
Gegen diesen vorläufigen Bescheid sind Rechtsmittel nicht gegeben. Einwendungen gegen die
Veranlagung können ** dem durch die Zustellung des endgültigen Bescheids eröffneten Rechtsmittel-
verfahren geltend gemacht werden. ·
Unterschrift.
Die Festsetzung des Mehrgewinns weicht von den Angaben der Steuererklärung in folgenden
Punkten ab: