Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

scheinigung über die eingeliefer ü ü ie Kri « 
Die eingelieferten Stücke zu übersenden. Wer die Kriegsabgabe durch Schuldbuch- 
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huldduchangelegenheit) « nnznaganersaunemeruu- 
fdordziäuzt oder eines entsprechenden auf volle hundert Mark lautenden Teiles bersssben auf das Konko- 
er Reichskasse für Kriegsabgabe zu stellen. Von einer Beglaubigung der Unterschrift sieht die Reichs- 
schuldenverwaltung ab. Vordrucke zu den Anträgen an die Annahmestellen und die Reichsschulden- 
verwaltung werden dem Steuerpflichtigen kostenfrei verabfolgt. Die Kriegsanleihen können nur in 
Zahlung gegeben werden, wenn der Betrag der zu entrichtenden Kriegsabgabe den Annahmewert der 
Stücke oder Buchforderungen erreicht oder übersteigt. Eine bare Herauszahlung auf hingegebene 
Kriegsanleihen findet nicht statt. Die Zahlung der Kriegsabgabe hat, soweit nicht bargeldlose Zahlung 
vorgezogen wird, unter Vorlegung des Kriegssteuerbescheids durch porto- und gebührenfreie Zusendung 
oder durch Ubergabe der Bescheinigungen der Annahmestelle für Wertpapiere über eingelieferte Stücke 
der Kriegsanleihen oder der Reichsschuldenverwaltung über Ubertragung von Schuldbuchforderungen 
auf das Konto der Reichskasse zu erfolgen. 
Abgabebeträge, die nach dem 30. Juni 1917 gezahlt werden, sind, soweit die Zahlungen nicht 
durch Bescheinigungen der Annahmestellen für Wertpapiere oder der Reichsschuldenverwaltung über 
hingegebene Kriegsanleihen beglichen werden, vom 1. Juli 1917 ab mit fünf vom Hundert zu ver- 
zinsen. Die Zinsen sind mit der Abgabe an die Hebestelle abzuliefern. Für die durch die Hingabe von 
Kriegsanleihen beglichenen Beträge ist die Verzinsung bereits im Annahmewert enthalten. 
  
Gegen diesen Bescheid ist d. binnen 
zulässig. D. ist. 
anzubringen. 
Durch die Einlegung d wird die Zahlung der Kriegs- 
abgabe nicht aufgehalten. 
« Unterschrift. 
Die Festsetzung des Mehrgewinns weicht von den Angaben der Steuererklärung in folgenden 
Punkten ab:
	        
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