Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

1274  Nr.  207.  1916.

Auf  einem  Meldeschein  dürfen  nur  die  Bestände  eines  und  desselben  Eigentümers
oder  einer  und  derselben  Lagerstelle  gemeldet  werden.  .

Die  Meldescheine  sind  ordnungsgemäß  frankiert  an  das  Webstoffmeldeamt  der
Kriegs-Rohstoff-Abieilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48,
Verlängerte  Hedemannstraße  10,  einzusenden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Übersendung
von  Meldescheinen  benutzten  Briefumschläge  ist  der  Vermerk  zu  setzen:  „Enthält  Meldeschein
  für  Nähfaden“.

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschlag,
  Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

8  7.
Muster.
Muster  der  gemeldeten  Vorräte  sind  nur  auf  besonderes  Verlangen  dem  Webstoffmeldeamt
  zu  übersenden.  58

Lagerbuch.

Jeder  Meldepflichtige  hat  ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  der
Vorratsmengen  meldepflichtiger  Gegenstände  und  ihre  Verwendung  ersichtlich  sein  muß.
Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch  führt,  braucht  er  kein  besonderes
  Lagerbuch  einzurichten.  Diejenigen  Nähfaden,  welche  in  offenen  Ladengeschäften
zum  Kleinverkauf  oder  in  Konfektions=  und  sonstigen  gewerblichen  Betrieben  zur  Verarbeitung
  bereitliegen,  sind  zwar  meldepflichtig,  brauchen  aber  nicht  gebucht  zu  werden.

Beauftragten  Beamten  der  Polizei=  oder  Militärbehörden  ist  jederzeit  die  Prüfung
des  Lagerbuches  sowie  die  Besichtigung  der  Räume  zu  gestatten,  in  denen  meldepflichtige
Gegenstände  sich  befinden  oder  zu  vermuten  sind.

5  9.
Anfragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anträge,  welche  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  das
Webstoffmeldeamt  zu  richten.

Anßfragen,  welche  die  Herstellung  von  Nähfaden  betreffen,  sind  unmittelbar  an  die
Kriegs-Rohstoff-Abteilun  des  Königl.  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  SW.  48
—  nicht  an  das  Webstoffmeldeamt  —  zu  richten,  und  zwar,  wenn  sie  Baumwoll-Nähfaden
  betreffen,  an  Sektion  W.  II,  wenn  sie  Flachs-,  Hanf=  oder  Ramie-Nähfaden  betreffen,
  an  Sektion  W.  III.

8  10.

Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  30.  Dezember  1916  in  Kraft.
Altona,  den  30.  Dezember  1916.

Stellv.  Generalkommando  IX.  A.-K.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.