Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Art.  4.

Der  Verpflichtung  zur  Aufstellung  einer  organisirten  Lösch-  und  Rettungsmannschaft
(Art.  1  Abs.  2)  wird  genügt  entweder

1)  durch  Bildung  einer  freiwilligen  Feuerwehr,  welche  den  Lösch=  und  Rettungsdienst

vollständig  übernimmt,  oder

2)  durch  Aufstellung  einer  Berufsfeuerwehr,  oder

3)  durch  Organisirung  einer  Pflichtfeuerwehr.

Auch  ist  es  zulässig,  mit  einer  freiwilligen  oder  einer  Berufsfeuerwehr  eine  Pflichtfeuerwehr
  in  der  Art  zu  verbinden,  daß  einzelne  Verrichtungen  des  Lösch=  und  Rettungsdienstes,
  namentlich  der  Steigerdienst  von  einer  freiwillig,  beziehungsweise  von  einer
berufsmäßig  mitwirkenden  Abtheilung,  die  übrigen  Funktionen  dagegen  von  den  als  pflichtig
eingereihten  Mannschaften  versehen  werden.

Ob  die  Erfüllung  der  Verpflichtung  der  Gemeinde  auf  dem  einen  oder  anderen  der
vorbezeichneten  Wege  bewirkt  werden  will,  hängt  von  der  Beschlußfassung  der  bürgerlichen
Kollegien  ab.

Die  Grundsätze  über  die  nach  Verhältniß  der  Größe  der  Orte  erforderliche  Minimalstärke
  der  Feuerwehren  und  ihrer  einzelnen  Abtheilungen  (zu  vergl.  Art.  16),  sowie  über
die  periodische  Ergänzung  derselben  werden  im  Verordnungsweg  ausgestellt.  In  gleicher
Weise  können  einheitliche  Signale  und  Reglements  für  alle  Feuerwehren  des  Landes,
sowie  übereinstimmende  Gradabzeichen  für  die  Führer  derselben  angeordnet  werden.

Art.  5.

Zu  der  von  der  Gemeinde  zu  beschaffenden  Ausrüstung  der  Feuerwehr  gehören  sämmtliche
  zur  Versehung  des  Dienstes  sowie  zum  persönlichen  Schutz  derselben  erforderlichen
Armaturstücke  und  Wertzenge  (vergl.  übrigens  Art.  10  Abs.  1).

Art.  6.

Für  jede  Gemeinde,  beziehungsweise  für  jeden  Feuerlöschverband  (Art.  2)  ist  unter
Einhaltung  der  in  Art.  52—56  des  Polizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (Reg.  Blatt
S.  391)  für  die  Erlassung  von  ortspolizeilichen  Vorschriften  getroffenen  Bestimmungen
eine  Lokalfeuerlöschordnung  aufzustellen,  in  welche  alle  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
erforderlichen  besonderen  Vorschriften  und  Anordnungen  in  Betreff  des  Feuerlöschwesens
aufzunehmen  sind.

Insbesondere  sind  da,  wo  neben  der  von  der  Gemeinde  aufgestellten  Feuerwehr