Die Minister. 141
Die Minister bilden in ihrer Vereinigung das Staatsministerium,
in welchem der Ministerpräsident oder sein Stellvertreter
den Vorsitz führt. Der Reichskanzler ist bisher stets zugleich
Präsident des Staatsministeriums gewesen. Im Staatsministerium
gelangen alle Entwürfe neuer Gesetze zur Beratung
und abweichende Ansichten der einzelnen Minister zur Entscheidung;
es erhält überhaupt die notwendige Einheit in der Gesamtheit
der Verwaltung aufrecht. Zwischen den einzelnen Ministern
besteht keine Rangordnung, maßgebend für die Reihenfolge
ist der Zeitpunkt ihrer Ernennung (Anciennität). Sitzungen
des Staatsministeriums, denen der König vorsitzt, werden seit
Friedrich III. „Kronrat“ genannt.
Der Preußische Staat hatte am Anfange des 19. Jahrhunderts
fünf Ministerien, deren Vorhandensein in jedem geordneten
größeren Staatswesen erforderlich ist:
1. die Beziehungen zu anderen Staaten bedürfen einer
Regelung; die Fürsorge hierfür durch die auswärtige
Politik ist Sache des Ministeriums der Auswärtigen
Angelegenheiten;
2. die Wahrung der Stellung im Staatensysteme erfordert
eine bewaffnete Macht, deren oberste Verwaltung dem
Kriegsministerium zusteht;
3. die Aufrechterhaltung der Rechtsordnung macht eine geordnete
Rechtspflege notwendig, deren einheitliche höchste
Leitung im Justizministerium ruht;
4. die Fürsorge für eine geordnete innere Verwaltung und
für alle Einrichtungen, durch welche die geistigen und
materiellen Interessen des Volkes gefördert werden, findet
im Ministerium des Innern ihre Vertretung;
5. die zur Erreichung dieser verschiedenen Staatszwecke erforderlichen
äußeren Mittel zu schaffen und eine geordnete
Finan zwirtschaft aufrecht zu erhalten, liegt dem Finanzministerium
ob.
Schubart, Verfassung 26. Auflage. 10