Full text : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

                                         Die  Minister.                                     141

             Die  Minister  bilden  in  ihrer  Vereinigung  das  Staatsministerium,
  in  welchem  der  Ministerpräsident  oder  sein  Stellvertreter
  den  Vorsitz  führt.  Der  Reichskanzler  ist  bisher  stets  zugleich
  Präsident  des  Staatsministeriums  gewesen.  Im  Staatsministerium
  gelangen  alle  Entwürfe  neuer  Gesetze  zur  Beratung
und  abweichende  Ansichten  der  einzelnen  Minister  zur  Entscheidung;
  es  erhält  überhaupt  die  notwendige  Einheit  in  der  Gesamtheit
  der  Verwaltung  aufrecht.  Zwischen  den  einzelnen  Ministern
  besteht  keine  Rangordnung,  maßgebend  für  die  Reihenfolge
  ist  der  Zeitpunkt  ihrer  Ernennung  (Anciennität).  Sitzungen
des  Staatsministeriums,  denen  der  König  vorsitzt,  werden  seit
Friedrich  III.  „Kronrat“  genannt.

         Der  Preußische  Staat  hatte  am  Anfange  des  19.  Jahrhunderts
  fünf  Ministerien,  deren  Vorhandensein  in  jedem  geordneten
  größeren  Staatswesen  erforderlich  ist:

1.  die  Beziehungen  zu  anderen  Staaten  bedürfen  einer
Regelung;  die  Fürsorge  hierfür  durch  die  auswärtige
Politik  ist  Sache  des  Ministeriums  der  Auswärtigen
  Angelegenheiten;

2.  die  Wahrung  der  Stellung  im  Staatensysteme  erfordert
eine  bewaffnete  Macht,  deren  oberste  Verwaltung  dem
Kriegsministerium  zusteht;

3.  die  Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung  macht  eine  geordnete
  Rechtspflege  notwendig,  deren  einheitliche  höchste
Leitung  im  Justizministerium  ruht;

4.  die  Fürsorge  für  eine  geordnete  innere  Verwaltung  und
für  alle  Einrichtungen,  durch  welche  die  geistigen  und
materiellen  Interessen  des  Volkes  gefördert  werden,  findet
im  Ministerium  des  Innern  ihre  Vertretung;

5.  die  zur  Erreichung  dieser  verschiedenen  Staatszwecke  erforderlichen
  äußeren  Mittel  zu  schaffen  und  eine  geordnete
Finan  zwirtschaft  aufrecht  zu  erhalten,  liegt  dem  Finanzministerium

  ob.
Schubart,  Verfassung  26.  Auflage.                                      10