Full text : Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Zweiter Band: Von der Mitte des sechzehnten bis zu Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. (2)

682  Kurfürst  Friedrich  Augußt  III.

Was  aber  für  Sachsen  ein  Grund  des  Zögerns  und  Hinhaltens,
  das  war  für  Preußen  ein  Grund  mehr,  das  begonnene
Werk  zu  beschleunigen.  Um  Sachsens  Bedenklichkeiten  zu  beschwichtigen,
  gab  Hangwitz  die  Garantie  Hannovers  preis,  lehnte
aber  die  Beiziehung  Osterreichs  und  Rußlands  ab  und  wünschte
vor  allem  nur  den  Allianztractat  ins  Reine  zu  bringen,  die  Neugestaltung
  der  norddeutschen  Bundesverfassung  auf  spätere  Zeit
verschiebend.  Letzteres  war  um  so  natürlicher,  als  man  über
das  dabei  zu  befolgende  Princip  in  Berlin  selbst  noch  nicht  im
Neinen  war.  Erst  Mitte  August  ging  hier  aus  den  Verhandlungen
  mit  Hessen,  als  ein  Compromiß  zwischen  dem  zweiten
Entwurfe  Hänleins  und  dem  Lombards,  der  definitive  Vertrag
über  den  norddeutschen  Bund  hervor,  der,  da  letzteres  zugestanden
  erhalten  hatte  was  es  begehrte,  am  20.  August  von  beiden
mit  Vorbehalt  der  sächsischen  Beistimmung  vollzogen  wurde.
Der  König  von  Preußen  sollte  danach  auf  Einladung  Sachsens
und  Hessens  die  Würde  eines  Kaisers  von  Norddentschland
annehmen,  die  beiden  Kurfürsten  dagegen  sollten  sich  als
Könige  proklamiren,  die  Herzöge  von  Mecklenberg  =  Schwerin,
Weimar,  Braunschweig  und  Oldenburg  zu  Großherzogen  erhoben,
  zu  Gunsten  Sachsens  Schwarzburg,  der  sächsische  Antheil
an  Henneberg  und  das  nördliche  Neuß  mediatisirt  werden,
während  Preußen  sich  mit  dem  südlichen  Theile  von  Neuß
begnügte.  Ein  Separatartikel  fügte  hinzu:  falls  eines  oder  das
andere  der  genannten  Mitglieder  deu  Beitritt  verweigern  sollte,
so  vereinigen  sich  die  drei  paciscirenden  Höfe  jede  solche  Trennung
von  dem  gemeinschaftlichen  Interesse  als  ganz  unzulässig  anzusehen
  und  zu  erklären,  daß  derjenige  Landesherr,  welcher  sich
weigere,  seiner  sonverainen  Rechte  für  verlustig  erklärt  werden
müsse,  welche  sodann  an  denjenigen  der  drei  Höfe  fallen  sollen,
in  dessen  Kreise  die  sich  ausschließenden  Lande  liegen  1).  Es
spiegelt  sich  die  Hast  und  Unsicherheit,  die  sich  der  preußischen
Staatsmänner  zu  bemächtigen  anfing,  darin  ab,  daß  Haugwitz
den  Grafen  Görtz  der  Wahrheit  zuwider  zu  der  Meldung  nach

1)  Schmidt  a.  a.  O.,  S.  470  ff.