142 Zehnter Vortrag.
Richtungen vor. Allein angenommen, wir hätten Diäten von An—
fang an gehabt, so ist sehr möglich, daß noch schneller und in
gesteigertem Maß Radikalismus, lange Sessionen und jene Spezies
hervorgewachsen sein würden, welche in der Verbindung von Mandat,
Journalistik und Agitation den Lebensberuf sucht, ohne eigene
praktische Betätigung.
Die jetzige Anwendung der Vorschrift ist eine eigentümliche.
Bei den meisten Parteien besteht keine Fürsorge für Entschädigung
der Mitglieder, außer dem Bestreben, durch ein gleichzeitiges
Landtagsmandat mit Diäten nachzuhelfen; auch springen
Parteimagnaten in Einzelfällen mit Leistungen ein. Die Sozialdemokratie
hat sich dagegen ein Präsenzgeldersystem eingerichtet und
scheint es jeweils für so viel Mann anzuwenden, als sie auf Deck
haben will. Staatliche Diätengewährung würde also eine große
Entlastung der sozialdemokratischen Parteikasse und wohl auch die
Folge mit sich führen, daß diese Partei dann stets alle Mitglieder
einruft.
De lege ferenda ist es eine alljährlich wiederkehrende Bestrebung
des Reichstags, zu einer Anderung zu gelangen. Schon
im verfassungberatenden Reichstag (1867) war es schwer, die
jetzige Bestimmung durchzubringen, und sie blieb seitdem ein Beschwerdepunkt
des Parlaments. Neben den Billigkeitsmomenten
werden Kandidatennot, Absentismus, Länge der Sessionen als der
Heilung durch Diäten bedürftig angeführt. Inwieweit die Gewährung
nachhaltig abhelfen würde, ist übrigens recht zweifelhaft.
Denn die Präsenz hängt außerdem ab von den Berufsverhältnissen,
welche in manchen Ständen zwingender Natur sind, wichtiger als
das Geldopfer, und bei den verschiedenen Parteien verschieden liegen.
Auch pflegt nach den Erfahrungen, welche die Landtage bieten,
ein Diätensystem an sich gewiß nicht abkürzend zu wirken. Mit
Abänderung des Art. 28 Satz 2 würde mehr erreicht. Jedenfalls
hätte für die Fragen, an welchen das öffentliche Wohl interessiert
ist, die Diätengewährung ohne Reform des eben genannten Artikels
keinen Wert.
Die gegenwärtige Bestrebung des Reichstags geht übrigens
nicht auf Diäten im strikten Sinn (Gebühren für jeden Sessionstag
der Körperschaft), sondern auf Anwesenheitsgelder
(Gebühren für jeden vom einzelnen wahrgenommenen Sitzungstag).
Indes würden solche eine nähere, nicht besonders würdige