Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

142  Zehnter  Vortrag.

Richtungen  vor.  Allein  angenommen,  wir  hätten  Diäten  von  An—
fang  an  gehabt,  so  ist  sehr  möglich,  daß  noch  schneller  und  in
gesteigertem  Maß  Radikalismus,  lange  Sessionen  und  jene  Spezies
hervorgewachsen  sein  würden,  welche  in  der  Verbindung  von  Mandat,
  Journalistik  und  Agitation  den  Lebensberuf  sucht,  ohne  eigene
praktische  Betätigung.

Die  jetzige  Anwendung  der  Vorschrift  ist  eine  eigentümliche.
  Bei  den  meisten  Parteien  besteht  keine  Fürsorge  für  Entschädigung
  der  Mitglieder,  außer  dem  Bestreben,  durch  ein  gleichzeitiges
  Landtagsmandat  mit  Diäten  nachzuhelfen;  auch  springen
Parteimagnaten  in  Einzelfällen  mit  Leistungen  ein.  Die  Sozialdemokratie
  hat  sich  dagegen  ein  Präsenzgeldersystem  eingerichtet  und
scheint  es  jeweils  für  so  viel  Mann  anzuwenden,  als  sie  auf  Deck
haben  will.  Staatliche  Diätengewährung  würde  also  eine  große
Entlastung  der  sozialdemokratischen  Parteikasse  und  wohl  auch  die
Folge  mit  sich  führen,  daß  diese  Partei  dann  stets  alle  Mitglieder
einruft.

De  lege  ferenda  ist  es  eine  alljährlich  wiederkehrende  Bestrebung
  des  Reichstags,  zu  einer  Anderung  zu  gelangen.  Schon
im  verfassungberatenden  Reichstag  (1867)  war  es  schwer,  die
jetzige  Bestimmung  durchzubringen,  und  sie  blieb  seitdem  ein  Beschwerdepunkt
  des  Parlaments.  Neben  den  Billigkeitsmomenten
werden  Kandidatennot,  Absentismus,  Länge  der  Sessionen  als  der
Heilung  durch  Diäten  bedürftig  angeführt.  Inwieweit  die  Gewährung
  nachhaltig  abhelfen  würde,  ist  übrigens  recht  zweifelhaft.
Denn  die  Präsenz  hängt  außerdem  ab  von  den  Berufsverhältnissen,
welche  in  manchen  Ständen  zwingender  Natur  sind,  wichtiger  als
das  Geldopfer,  und  bei  den  verschiedenen  Parteien  verschieden  liegen.
Auch  pflegt  nach  den  Erfahrungen,  welche  die  Landtage  bieten,
ein  Diätensystem  an  sich  gewiß  nicht  abkürzend  zu  wirken.  Mit
Abänderung  des  Art.  28  Satz  2  würde  mehr  erreicht.  Jedenfalls
hätte  für  die  Fragen,  an  welchen  das  öffentliche  Wohl  interessiert
ist,  die  Diätengewährung  ohne  Reform  des  eben  genannten  Artikels
  keinen  Wert.

Die  gegenwärtige  Bestrebung  des  Reichstags  geht  übrigens
nicht  auf  Diäten  im  strikten  Sinn  (Gebühren  für  jeden  Sessionstag
  der  Körperschaft),  sondern  auf  Anwesenheitsgelder
(Gebühren  für  jeden  vom  einzelnen  wahrgenommenen  Sitzungstag).
  Indes  würden  solche  eine  nähere,  nicht  besonders  würdige