Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

166  Zur  Lehre  vom  Versäumnißurthell.

Für  ein  Versäumnißurtheil,  welches  die  nicht  erschienene
  Partei  in  irgend  welcher  Weise  schuldig  spricht,  verurtheilt
  —  unterschiedlich  von  einem  klageabweisenden
Erkenntnisse  —,  sind  stets  Gründe  zweierlei  Art  nöthig,
ein  materieller  und  ein  formeller.  Der  Klageantrag,  auf
welchen  hin  Urtheil  ergehen  soll,  muß  gehörig  begründet
sein;  das  thatsächliche  mündliche  Vorbringen  des  Antragstellers
  muß  den  Klagantrag  rechtfertigen  (§  296
Abs.  3  CPO.).  Es  ist  dies  das  nämliche  Erforderniß,
welches  auch  für  eine  Verurtheilung  nach  Klageantrag
auf  Grund  beiderseitiger  mündlicher  Verhandlung  gilt.
Der  Unterschied  liegt  nur  darin,  daß  hier  das  Vorbringen
des  Klägers  sich  als  wahr  und  richtig  erweisen  und  rechtlich
  geeignet  sein  muß,  den  gestellten  Antrag  zu  rechtfertigen,
  während  im  Versäumnißverfahren  das  Vorgebrachte
  ohne  Weiteres  als  zugestanden  angenommen  wird
(§  296  Abs.  2).  Zu  dieser  materiellen  Begründetheit  des
Klageantrags  muß  sich  speciell  für  Erlassung  eines
Versäumniß  urtheils  das  Ausbleiben  des  Gegners  im
Termine  gesellen.

Grund  für  das  Versäumnißurtheil  kann  nie  das
thatsächliche  Vorbringen  allein,  sondern  dieses  nur  in
Verbindung  mit  der  Versäumniß  des  Gegners  sein.  Darum
  ist  es  unrichtig,  wenn  das  Reichsgericht  sagt,  daß
den  Grund  des  Versäumnißurtheils  nicht  das  Nichterscheinen
  des  Zurücknehmenden,  sondern  die  Zurücknahme
bilde.  Behauptet  die  erschienene  Partei,  es  sei  die  Klage,
der  Einspruch,  das  Rechtsmittel  vom  Gegner  durch
Schriftsatz  zurückgenommen  worden,  so  bringt  sie  damit
den  materiellen  Klagegrund  vor,  welcher  den  Antrag  auf
Urtheil  nach  §§  243,  476  rechtfertigt.  Beim  Nichterscheinen
des  Klägers  rc.  ist  dann  erst  der  specielle  Grund  dafür
gegeben,  das  Erkenntniß  in  Form  eines  Versäumnißurtheils
  auszusprechen.  Die  Anwendung  des  §  296  ist
jedenfalls  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  derselbe  von
einem  Versäumnißurtheil  gegen  einen  „Beklagten"