166 Zur Lehre vom Versäumnißurthell.
Für ein Versäumnißurtheil, welches die nicht erschienene
Partei in irgend welcher Weise schuldig spricht, verurtheilt
— unterschiedlich von einem klageabweisenden
Erkenntnisse —, sind stets Gründe zweierlei Art nöthig,
ein materieller und ein formeller. Der Klageantrag, auf
welchen hin Urtheil ergehen soll, muß gehörig begründet
sein; das thatsächliche mündliche Vorbringen des Antragstellers
muß den Klagantrag rechtfertigen (§ 296
Abs. 3 CPO.). Es ist dies das nämliche Erforderniß,
welches auch für eine Verurtheilung nach Klageantrag
auf Grund beiderseitiger mündlicher Verhandlung gilt.
Der Unterschied liegt nur darin, daß hier das Vorbringen
des Klägers sich als wahr und richtig erweisen und rechtlich
geeignet sein muß, den gestellten Antrag zu rechtfertigen,
während im Versäumnißverfahren das Vorgebrachte
ohne Weiteres als zugestanden angenommen wird
(§ 296 Abs. 2). Zu dieser materiellen Begründetheit des
Klageantrags muß sich speciell für Erlassung eines
Versäumniß urtheils das Ausbleiben des Gegners im
Termine gesellen.
Grund für das Versäumnißurtheil kann nie das
thatsächliche Vorbringen allein, sondern dieses nur in
Verbindung mit der Versäumniß des Gegners sein. Darum
ist es unrichtig, wenn das Reichsgericht sagt, daß
den Grund des Versäumnißurtheils nicht das Nichterscheinen
des Zurücknehmenden, sondern die Zurücknahme
bilde. Behauptet die erschienene Partei, es sei die Klage,
der Einspruch, das Rechtsmittel vom Gegner durch
Schriftsatz zurückgenommen worden, so bringt sie damit
den materiellen Klagegrund vor, welcher den Antrag auf
Urtheil nach §§ 243, 476 rechtfertigt. Beim Nichterscheinen
des Klägers rc. ist dann erst der specielle Grund dafür
gegeben, das Erkenntniß in Form eines Versäumnißurtheils
auszusprechen. Die Anwendung des § 296 ist
jedenfalls dadurch nicht ausgeschlossen, daß derselbe von
einem Versäumnißurtheil gegen einen „Beklagten"