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Nähen, Stopfen und Zuschneiden wie Herstellen von Leibweißzeug. Die Candi—
datinnen haben von ihrer Fertigkeit Proben abzulegen.
Stuttgart den 11. Januar 1862. Köstlin.
2. Des katholischen Kirchenraths.
b) Verfügung, betreffend die an die Schulstands-Candidatinnen bei ihrer Dienstprüfung zu stellenden
Anforderungen.
In Gemäßheit des §. 6 des der Verfügung des K. Ministeriums des Kirchen= und
Schulwesens vom 24. August v. J., betreffend die Verwendung von Lehrerinnen an Volksschulen,
beigegebenen Prüfungsregulativs werden mit Genehmigung des K. Ministeriums
des Kirchen= und Schulwesens vom 3. d. M. in Nachfolgendem die Anforderungen, welche
an die katholischen Schulstands-Candidatiunen bei den n Dienstprufungen gestellt werden, des
Näheren bezeichnet.
I. Obligatorische Prüfungsgegenstände.
1) Die Prüfung in der Religion umfaßt die biblische Geschichte und die Katechismuslehre.
Erfordert wird eine eingehende Bekanntschaft mit der biblischen Geschichte nach
dem in den Volksschulen eingeführten Lehrbuche und vollständige Kenntniß des
Diöcesankatechismus.
2) In der Sprachlehre wird die Kenntniß der Redetheile und ihrer Eintheilung, der
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Wortbildung und Wortbiegung, der Satzarten und ihrer Bestandtheile, sowie der
Lehre von der Ordnung und Verbindung der Sätze, der Verwandlung des Satzausdruckes
und der Satzglieder, der Rechtschreibung und Interpunctionslehre verlangt.
Durch den Aufsatz wird erforscht, ob die Candidatinnen fähig sind, ein angemessenes
Thema in logischer Ordnung und zusammenhängender Entwicklung und
mit einiger Gewandtheit in der Darstellung schriftlich zu bearbeiten.
Die Fertigkeit im Rechtschreiben wird aus den schriftlichen Arbeiten und
durch ein besonderes Dictat erhoben.
Die wesentlichen Grundsätze der christlichen Erziehung überhaupt und der Schulzucht
insbesondere und ihrer Anwendung, das Unterrichtsverfahren in den einzelnen