Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  33.

Regierungs-Blatt

für  das

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  22.  Februar  1916.

Inhalt:
II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  zur
Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom
14.  Februar  1916.  (2)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Vorratserhebungen.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Herstellung  von  Süßigkeiten  und  Schokolade.  (4)  Bekanntmachung,
betreffend  Maßregeln  zur  Entlastung  der  Landesirrenanstalten.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch
  vom  14.  Februar  1916.
ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für
Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Februar  1916  (RGBl.  S.  99)
wird  bestimmt:
1

Zu  §  1.  Die  Hoöchstpreise  für  Schweine  sind  Erzeugerpreise,  sie  gelten  beim
Verkauf  durch  den  Viehhalter  (Landwirt  oder  Mäster).

Die  Feststellung  des  zu  bezahlenden  Lebendgewichtes  hat  „nüchtern  gewogen“
  zu  erfolgen.  Die  Tiere  müssen  daher  bei  ihrer  Verwiegung  12  Stunden
futterfrei  sein,  oder  bis  zur  Wage  einen  Beförderungsweg  von  mindestens
5  km  zurückgelegt  haben,  damit  für  die  entsprechende  Sorte  bei  bester  Ware  der
Höchstpreis  verlangt  werden  darf.