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Nr. 33.
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 22. Februar 1916.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung zur
Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom
14. Februar 1916. (2) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung
über Vorratserhebungen. (3) Bekanntmachung, betreffend
Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade. (4) Bekanntmachung,
betreffend Maßregeln zur Entlastung der Landesirrenanstalten.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 21. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch
vom 14. Februar 1916.
ur Ausführung der Bundesratsverordnung zur Regelung der Preise für
Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 14. Februar 1916 (RGBl. S. 99)
wird bestimmt:
1
Zu § 1. Die Hoöchstpreise für Schweine sind Erzeugerpreise, sie gelten beim
Verkauf durch den Viehhalter (Landwirt oder Mäster).
Die Feststellung des zu bezahlenden Lebendgewichtes hat „nüchtern gewogen“
zu erfolgen. Die Tiere müssen daher bei ihrer Verwiegung 12 Stunden
futterfrei sein, oder bis zur Wage einen Beförderungsweg von mindestens
5 km zurückgelegt haben, damit für die entsprechende Sorte bei bester Ware der
Höchstpreis verlangt werden darf.