Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  140.  771

Regierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Dienstag,  den  7.  September  1915.

 

 

Inhalt:

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Anordnungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  6.  September  1915,  betreffend  Anordnungen  der
Landesbehörde  für  Volksernährung.

Die  nachstehend  abgedruckten,  von  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  mit
Rücksicht  auf  die  Bekanntmachung  des  Direktoriums  der  Reichsgetreidestelle
vom  21.  August  1915  —  Rbl.  Nr.  138  Seite  770  —  erlassenen  Anordnungen
werden  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  6.  September  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Mit  Rücksicht  auf  die  Bekanntmachung  des  Direktoriums  der  Reichsgetreidestelle
vom  21.  August  1915  (Rbl.  Nr.  138  S.  770)  gibt  die  unterzeichnete  Landesbehörde
folgendes  bekannt:

1.  Da  die  den  Selbstversorgern  zustehende  Verbrauchsmenge  von  9  kg  Brotgetreide
  auf  10  kg  auf  den  Kopf  und  Monat  erhöht  ist,  so  ist  überall  dort,  wo  in  den

nordnungen  der  Landesbehörde  von  9  kg  die  Rede  ist,  in  Zukunft  10  kg  zu  lesen.

195