Nr. 140. 771
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 7. September 1915.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Anordnungen der Landesbehörde für
Volksernährung.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 6. September 1915, betreffend Anordnungen der
Landesbehörde für Volksernährung.
Die nachstehend abgedruckten, von der Landesbehörde für Volksernährung mit
Rücksicht auf die Bekanntmachung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle
vom 21. August 1915 — Rbl. Nr. 138 Seite 770 — erlassenen Anordnungen
werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 6. September 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Mit Rücksicht auf die Bekanntmachung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle
vom 21. August 1915 (Rbl. Nr. 138 S. 770) gibt die unterzeichnete Landesbehörde
folgendes bekannt:
1. Da die den Selbstversorgern zustehende Verbrauchsmenge von 9 kg Brotgetreide
auf 10 kg auf den Kopf und Monat erhöht ist, so ist überall dort, wo in den
nordnungen der Landesbehörde von 9 kg die Rede ist, in Zukunft 10 kg zu lesen.
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