Nr. 38. 185
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Freitag, den 3. März 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
· 28. Februar 1916 über eine Bestandsaufnahme von Heu und Stroh.
(2) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Handverkaufsliste für
Krankenkassen hinsichtlich der Preise für Instrumente und Bandagen
sowie Verbandsstoffe (Anl. B).
II. Abteilung.
–.. —
(1) Bekanntmachung vom 2. März 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 28. Februar 1916 über eine Bestandsaufnahme von Heu
und Stroh.
Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 28. Februar 1916 über eine
Bestandsaufnahme von Heu und Stroh — Rel. S. 127 — werden die folgenden
Bestimmungen erlassen:
J.
Die Erhebung erfolgt nach Gemeinden- bezw. Gutsbezirken, und zwar im
Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Klosterämter
durch die Gemeindevorstände, in den nicht gemeindlich verfaßten Ortschaften
dieser Gebiete durch die Ortsvorsteher und im Gebiet der Ritterschaft
durch die Ortsobrigkeiten.
Die Ortsobrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß die Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher) die Ermittelungen vorschriftsmäßig ausführen.
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