Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  38.  185

Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mechlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Freitag,  den  3.  März  1916.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
·  28.  Februar  1916  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Heu  und  Stroh.
(2)  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Handverkaufsliste  für
Krankenkassen  hinsichtlich  der  Preise  für  Instrumente  und  Bandagen
sowie  Verbandsstoffe  (Anl.  B).

 

II.  Abteilung.
–..  —

(1)  Bekanntmachung  vom  2.  März  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.  Februar  1916  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Heu
und  Stroh.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Februar  1916  über  eine
Bestandsaufnahme  von  Heu  und  Stroh  —  Rel.  S.  127  —  werden  die  folgenden
  Bestimmungen  erlassen:

J.

Die  Erhebung  erfolgt  nach  Gemeinden-  bezw.  Gutsbezirken,  und  zwar  im
Großherzoglichen  Domanium,  im  städtischen  Gebiet  und  im  Gebiet  der  Klosterämter
  durch  die  Gemeindevorstände,  in  den  nicht  gemeindlich  verfaßten  Ortschaften
  dieser  Gebiete  durch  die  Ortsvorsteher  und  im  Gebiet  der  Ritterschaft
durch  die  Ortsobrigkeiten.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Gemeindevorstände
(Ortsvorsteher)  die  Ermittelungen  vorschriftsmäßig  ausführen.

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